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Innerbetrieblicher Verlustausgleich vor Abspaltung von Teilbetrieben
Amtliche Rechtssätze:
Bei mehreren unterschiedlichen Betätigungen einer Körperschaft entsteht kein „Einheitsbetrieb“, vielmehr kann auch eine § 7 Abs 3 KStG-Körperschaft mehrere Betriebe bzw Teilbetriebe aufweisen. Diese Mehrbetriebsbetrachtung ergibt sich nicht nur aus dem UmgrStG, sondern ist auch für die Liebhabereibeurteilung von Bedeutung.
Die Grundsätze des Einkommensbegriffs – und damit des Verlustausgleichs – des Einkommensteuerrechts gelten auch im Körperschaftsteuerrecht. Ein innerbetrieblicher Verlustausgleich ist auch für § 7 Abs 3 KStG-Körperschaften möglich. Die Gewerblichkeitsfiktion mit der Folge der „einheitlichen Gewinnermittlung“ steht dem nicht entgegen. Die Einkünftetransformation dient nur der Vereinfachung der steuerlichen Gewinnermittlung rechnungslegungspflichtiger Körperschaften, ändert aber nichts am Einkommensbegriff (Peyerl, Die Verlagerung von Einkünften, 219).
Anlässlich der Abspaltung eines Teilbetriebs sind zuerst die einzelnen Einkunftsquellen festzustellen, und der Verlustausgleich ist durchzuführen. Bleibt nach Durchführung des vertikalen Verlustausgleichs noch ein nicht zuordenbarer Restverlust, ist dieser sachgerecht (aliquot) auf den übertragenden und den aufnehmenden Betrieb aufz...