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BFGjournal 6, Juni 2016, Seite 223

Alleinverdienerabsetzbetrag – Höhe der Einkünfte des (Ehe-)Partners


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S. 223 Alleinverdienerabsetzbetrag – Höhe der Einkünfte des (Ehe-)Partners
RV/2101199/2014, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt. Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages sei der Gesamtbetrag aller Einkünfte. Einkünfte, die dem Grunde nach steuerpflichtig sind und im Einzelfall nur aufgrund von Tarifvorschriften zu keiner Einkommensteuer führen (zB Abfertigungen), seien bei der Berechnung des Grenzbetrages heranzuziehen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin (5.748 Euro) sei daher um die nach § 67 Abs 5 EStG besteuerten Bezüge (Urlaubszuschuss der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse iHv 594,16 Euro) zu erhöhen.

2. Die Entscheidung

Entsprechend den Bestimmungen des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 ist der Grenzbetrag der Einkünfte des (Ehe-)Partners zu ermitteln. Nicht entscheidend ist, welcher Teil nach dem Einkommensteuertarif und welcher Teil nach festen Steuersätzen besteuert wird ().

Daraus folgt, dass bei Ermittlung des Grenzbetrages auch die sonstigen, mit festen Steuersätzen zu versteuernden Bezüge wie gegenständlich der Urlaubszuschuss nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes anzusetzen si...

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