2. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber
1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze
2. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
§ 10. Schwellenwerte
(1) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 387 000 Euro (Anm. 1) beträgt;
2. bei Bauaufträgen mindestens 4 845 000 Euro (Anm. 2) beträgt.
(2) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht.
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(Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 58/2012, ab : 400 000 Euro
Anm. 2: ab : 5 00 000 Euro
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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