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BVergGVS 2012 § 7. Dienstleistungsaufträge, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012
2. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber
1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze
1. Abschnitt Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich (Auftragsarten)

§ 7. Dienstleistungsaufträge

Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind und deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III (prioritäre Dienstleistungsaufträge) oder IV (nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge) sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-30945