Suchen Kontrast Hilfe
BVergGVS 2012 § 42. Bekanntmachungen auf Unionsebene, BGBl. I Nr. 8/2026, gültig ab 01.10.2026
2. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
2. Abschnitt Bekanntmachungen
2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

§ 42. Bekanntmachungen auf Unionsebene

Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang IX zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VIII elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen im Online-Verfahren. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAF-30945