3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
1. Abschnitt Wege der Informationsübermittlung und Übermittlung von Unterlagen
§ 37. Übermittlung von sonstigen Unterlagen
Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des § 138, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber bei Vergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – der Bundesministerin für Justiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese hat die Unterlagen an die Kommission und an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAF-30945