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BVergGVS 2012 § 102. Speicherung elektronisch übermittelter Angebote, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012
2. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von Angeboten

§ 102. Speicherung elektronisch übermittelter Angebote

Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass

1. deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,

2. bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und

3. jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-30945