Suchen Kontrast Hilfe
BVergGVS 2012 § 39. Berichtigung von Bekanntmachungen, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012
2. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
2. Abschnitt Bekanntmachungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

§ 39. Berichtigung von Bekanntmachungen

Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAF-30945