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Zinsenbegriff bei Fremdfinanzierung von Beteiligungserwerben
Der VwGH stellt klar, auch in Bezug auf § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 i. d. F. vor dem AbgÄG 2011, BGBl. I Nr 76/2011, sei davon auszugehen, dass der Begriff „Zinsen“ jegliches Entgelt für die Überlassung von Kapital erfasst. Die gegen die Entscheidung des UFS eingebrachte Amtsbeschwerde des Finanzamtes wurde vom VwGH als unbegründet abgewiesen.
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2011/15/0199; RV/1351-L/10 |
1. Der Fall
Mit Feststellungsbescheid wurde das Einkommen für 2008 der Gruppenträgerin festgestellt. Im Rahmen der Feststellung wurden seitens des Finanzamtes die in der Körperschaftsteuererklärung der Berufungswerberin dargestellten Fremdfinanzierungsaufwendungen als nicht steuerlich abzugsfähige Aufwendungen i. S. v. § 12 Abs. 2 KStG 1988 angesehen. Bei Fremdfinanzierungsaufwendungen handle es sich nicht um abzugsfähige Zinsen „im engeren Sinn“ gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 KStG, sondern um unter das Abzugsverbot nach § 12 Abs. 2 KStG fallende Aufwendungen.
2. Die Entscheidung
2.1. Die Entscheidung des UFS
Der UFS gab in der Entscheidung vom , RV/1351-L/2010, der Berufung statt und vertrat die Auffassung, der Zinsbegriff gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 erfasse neben den Zinsen i. S. d. Zivilrechts im Einklang mit der Judikatur und Literatur zu S. 152 Schuldzinsen auch alle Nebenkosten wie Gebühren/Provi...