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BFGjournal 4, April 2014, Seite 142

Kein Vorsteuerabzug für in untergeordnetem Ausmaß privat genutzte Teile eines Betriebsgebäudes

(A. B.) – Mit der Umsetzung der Richtlinie 2009/162/EU durch § 12 Abs. 3 Z 4 UStG ab dem darf bei Ausgaben i. Z. m. gemischt genutzten Gebäuden nur mehr jene Vorsteuer abgezogen werden, die auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt, womit sich ab diesem Zeitpunkt nach der MwStSyst-RL zwingend der Vorsteuerausschluss für alle nicht unternehmerisch genutzten Gebäudeteile ergibt. Bei der Regelung des § 12 Abs. 3 Z 4 UStG handelt es sich um eine spezifisch umsatzsteuerliche Bestimmung, die auf die einkommensteuerrechtliche Beurteilung keinen Einfluss hat und umgekehrt. Damit ist der ertragsteuerliche Bezug bei gemischt genutzten Gebäuden ab dem beendet. Die bis Ende 2010 auf die Standstill-Klausel (vorerst des Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL, später des Art. 176 Abs. 2 der MwStSyst-RL) gestützte „Versteinerung“ des Vorsteuerabzugs für Gebäude (vgl. ) verdrängt den Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 ab dem nicht mehr ( RV/3100010/2014, zu Errichtungskosten eines privat genutzten Aufbaus auf ein Betriebsgebäude; Revision zulässig).

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