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BFG zur Aufteilung von deutschen SV-Beiträgen auf die laufenden und sonstigen Bezüge
Im deutschen Sozialversicherungsrecht gibt es keine eigene Sonderbeitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge von den Sonderzahlungen. Im entschiedenen Fall hat sich daher die Frage gestellt, ob Sozialversicherungsbeiträge auch dann anteilig von den sonstigen Bezügen als Werbungskosten in Abzug gebracht werden müssen, wenn durch die Gewährung dieser Bezüge keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge mehr anfallen. Die Beitragsbemessungsgrenze war ohnehin bereits durch die monatlichen laufenden Bezüge ausgeschöpft.
Die Entscheidung des , hat sich dafür ausgesprochen, die Sozialversicherungsbeiträge in diesem Fall zur Gänze den laufenden Bezügen als Werbungskosten zuzuordnen. Diese Interpretation des BFG steht jedoch in Widerspruch zu höchstgerichtlicher Rechtsprechung, die eine aliquote Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge vertreten hat. Das Finanzamt hat Amtsrevision beim VwGH erhoben. Praktiker sollten sich in der Personalverrechnung und bei der Erstellung von Steuererklärungen mE (derzeit noch) nicht an diesem BFG-Erkenntnis orientieren.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Grenzgänger im Sinne des DBA Deutschland. Er ist in Öste...