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Ausbildungskostenrückersatz bei Teilausbildung
Die Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf. Der OGH hat dazu festgehalten, dass das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung keinen vorzeitigen Abbruch einer Ausbildung darstellt, die Ausbildung in diesem Fall aber auch nicht abgeschlossen wird ().
Sachverhalt
Der beklagte Arbeitnehmer sollte als Triebfahrzeugführer bei den ÖBB verwendet werden. Im Dienstvertrag vom wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer die einschlägige Ausbildung absolviert und der Arbeitgeber die Ausbildungskosten von 14.003,66 € in der Erwartung übernimmt, dass das Dienstverhältnis nach Abschluss der Ausbildung zumindest drei Jahre fortgesetzt wird. Der Arbeitnehmer verpflichtete sich zur (aliquoten) Rückzahlung dieser Kosten, wenn er das Dienstverhältnis vor Ablauf dieser Frist kündigt, entlassen wird oder unberechtigt austritt. Für den Fall, dass er die Ausbildung aus von ihm zu vertretenden Gründen vorzeitig abbricht, hatte er die vom Arbeitgeber getragenen Kosten zurückzuzahlen.
Die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer dauert 23 Wochen, wobei mehrere aufeinander aufbauende Module zu absolvieren und danach Prüfungen abzulegen sind. Der...