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Entlassung eines Behinderten wegen sexueller Belästigung
Sexuelle Belästigung stellt einen Entlassungstatbestand dar. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Belästiger um einen begünstigt Behinderten handelt. Ist nicht davon auszugehen, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, ist auch keine vorhergehende Ermahnung oder Verwarnung erforderlich ().
Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer war beim beklagten Arbeitgeber seit 1987 als Arbeiter beschäftigt und zählt seit 1997 zum Kreis der begünstigten Behinderten. Aus einem im Jahr 2007 eingeholten Gutachten ergab sich, dass der Arbeitnehmer nur bedingt teamfähig ist. Obwohl deshalb ein Alleinarbeitsplatz für ihn geschaffen wurde, kam es im Jahr 2019 wegen unkollegialen Verhaltens des Arbeitnehmers zu Konflikten mit Kollegen, die an derselben Maschine eingesetzt waren. In der Abteilung des Arbeitnehmers sind weit überwiegend Männer dauernd beschäftigt. Im Sommer werden aber regelmäßig weibliche Ferialpraktikantinnen aufgenommen.
Im Sommer 2022 absolvierte eine 18-jährige HTL-Schülerin ein sechswöchiges Pflichtpraktikum beim beklagten Arbeitgeber. Diese war als einzige Frau der Schichtgruppe zugeteilt, in der auch der klagende Arbeitnehmer tätig war. Als d...