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Steuerfreie Tages- und Nächtigungsgelder für Arbeitnehmer eines Forstunternehmens mit Wohnsitz im Ausland
Die Steuerfreiheit von Tagesgeldern gemäß § 3 Abs 1 Z 16b EStG ist der Höhe nach doppelt begrenzt, einerseits mit der Höhe, in der der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG (unter anderem durch Kollektivvertrag) zur Zahlung verpflichtet ist, und andererseits mit den in § 26 Z 4 EStG geregelten Höchstsätzen. Nimmt ein Arbeitnehmer von sich aus von vornherein eine Arbeit außerhalb der üblichen Entfernung von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) an, ist dadurch noch nicht der zweite Dienstreisetatbestand des § 26 Z 4 EStG erfüllt, wonach er „über Auftrag des Arbeitgebers“ so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann ().
Sachverhalt
Eine GmbH mit dem Unternehmensgegenstand der Durchführung von Holzschlägerungen beschäftigte Forstarbeiter, deren Familienwohnsitze sich im Ausland und jeweils mehr als 120 km vom jeweiligen Forstgebiet entfernt befanden, in dem sie gearbeitet haben. Die Arbeit wurde von den Forstarbeitern jedoch am Sitz der Gesellschaft angetreten; sie wurden dort sicherheitstechnisch ausgerüstet sowie unterwiesen, sie erhielt...