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Auch ein gesetzlich unzulässiges Dienstverhältnis bleibt ein (freies) Dienstverhältnis
Das Faktum, dass eine Tätigkeit aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden darf, schließt eine Pflichtversicherung nach ASVG nicht aus, sofern die Ausübung der Beschäftigung dennoch die Kriterien eines (freien) Dienstverhältnisses aufweist. Ob die Beschäftigung in dieser Form gesetzeskonform ausgeübt werden darf oder nicht, hat auf das Eintreten einer ASVG-Versicherung keinen Einfluss ().
Der Revisionswerber war ein Verein mit dem Zweck der sozialpädagogischen Betreuung von hilfsbedürftigen Personen. Für den Verein war unter anderem eine im Verfahren mitbeteiligte Musiktherapeutin auf selbständiger Basis tätig. Mit Bescheid stellte die ÖGK fest, dass die Musiktherapeutin als freie Dienstnehmerin der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG unterlag. Der Bescheid wurde vom Verein bekämpft, im Instanzenzug jedoch durch das BVwG bestätigt.
Das BVwG stellte fest, dass bei der Beschäftigung der Mitbeteiligten beim Revisionswerber die Kriterien für ein freies Dienstverhältnis erfüllt waren. So lag etwa – nicht zuletzt, um nicht den Therapiezweck zu konterkarieren – kein generelles Vertretungsrecht vor. Es kamen auch keine Vert...