AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 5a Beschäftigung von Kindern, die das 13. Lebensjahr vollendet haben
Gesetzesmaterialien
EB RV 880 BlgNR XXIV. GP
„Zu § 5a und § 5a Abs. 1: Mit dieser Bestimmung wird Art. 7 Z 1 des ILO-Übereinkommens (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung erfüllt. Dieses Übereinkommen wurde 1999 ratifiziert (vgl. die Regierungsvorlage zur Ratifikation, 21 BlgNR XXI. GP S 22).
Art. 7 Z 1 ermöglicht Ausnahmen vom Kinderarbeitsverbot für Personen im Alter von 13 Jahren bis 15 Jahren für leichte Arbeiten. Da das KJBG bisher eine Beschäftigung von Kindern unter gewissen Voraussetzungen schon ab zwölf Jahren vorsieht, ist eine Anpassung vorzunehmen.“