AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 20 Strafbestimmungen
Gesetzesmaterialien
EB RV 177 BlgNR XX. GP
„Zu § 20:
Wie im AZG sollen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte strafbar sein. Die bisherige Festsetzung der Verjährungsfrist mit sechs Monaten ist nicht notwendig, da auch § 31 Abs. 2 VStG diese Frist enthält. Weiters werden in § 20 Zitatanpassungen vorgenommen.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
II. | Strafbarkeit nur des Arbeitgebers und deren Bevollmächtigter | ||
A. | Wer gilt als Arbeitgeber? Wer ist Bevollmächtigter? | ||
B. | Verantwortliche Beauftragung anderer? | ||
III. | Zur „Doppelkumulation“ der Strafen | ||
IV. | Zur Bedeutung der Strafrahmen | ||
V. | Verschulden: Ausreichendes Vorbeuge- und Kontrollsystem? | ||
VI. | Behörden, Verjährung |
I. Grundsätzliches
1
§ 20 ist ungleich weniger detailliert als § 28 AZG.
§ 20 begnügt sich mit einem Absatz, in dem nur bestimmte Paragraphen – teils eingeschränkt auf einzelne Absätze – angeführt sind, deren Zuwiderhandeln durch den Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigten mit einem einheitlichen, nur für Wiederholungsfälle erhöhten Strafrahmen bedroht ist.
2
Diese eher pauschale Methode der Umschreibung der Straftatbestände („Blankettstrafnorm“) erfordert zu jeder Einzelbestimmung die Erforschung der jeweil...