AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 16 Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
Übersicht der Kommentierung
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I. | Ersatzruheentgelt und dessen Besonderheiten | ||
II. | Feiertagsentgelt (Abs. 1 bis 3) | ||
A. | Bemessung nach dem Ausfallsprinzip | ||
B. | Ohnedies arbeitsfreie Tage | ||
C. | Krankenstände | ||
III. | Feiertagsarbeitsentgelt (Abs. 5) | ||
A. | Entgelthöhe | ||
B. | Zur Alternative einer Zeitausgleichsvereinbarung | ||
C. | Arbeitsverhinderungen und Urlaub |
I. Ersatzruheentgelt und dessen Besonderheiten
1
Infolge gleicher Rechtslage kann insofern auf die Kommentierung oben Rz. 1–4 zu § 9 ARG verwiesen werden.
II. Feiertagsentgelt (Abs. 1 bis 3)
A. Bemessung nach dem Ausfallsprinzip
2
Sieht man vom Fehlen einer besonderen Kollektivvertragsermächtigung (§ 9 Abs. 4 ARG) ab, entsprechen die Abs. 1 bis 3 exakt den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 3 ARG. Dies ermöglicht es, auf die Kommentierung Rz. 5–12 zu § 9 ARG zu verweisen.
B. Ohnedies arbeitsfreie Tage
3
Auch zu dieser Frage kann uneingeschränkt auf die Ausführungen oben Rz. 1–4 zu § 9 ARG verwiesen werden.
C. Krankenstände
4
Infolge gleichartiger Problemstellung und Rechtslage sind die Ausführungen oben Rz. 19–22 zu § 9 ARG übernehmbar.
III. Feiertagsarbeitsentgelt (Abs. 5)
A. Entgelthöhe
5
Abs. 4 entspricht § 9 Abs. 5 ARG. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die Ausführungen Rz. 23–26 zu § 9 ARG verwi...