AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 14 Feiertagsruhe
Übersicht der Kommentierung
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I. | Feiertage und Feiertagsruhe | ||
A. | Grundsätzliches | ||
B. | Ausmaß und Lage der Feiertagsruhe (Abs. 1 und 5) | ||
C. | Feiertage an Sonntagen (Abs. 7)? | ||
D. | Arbeitszeiteinteilung und Feiertage | ||
II. | Verschobene Feiertage (Zeitausgleichsvereinbarungen) | ||
A. | Zulässigkeit? | ||
B. | Ausmaß und Lage des Feiertagszeitausgleichs (Abs. 6) |
I. Feiertage und Feiertagsruhe
A. Grundsätzliches
1
Infolge Gleichartigkeit der Regelungen und Problemstellungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Kommentierung Rz. 3–6 zu § 7 ARG verwiesen werden.
B. Ausmaß und Lage der Feiertagsruhe (Abs. 1 und 5)
2
Abs. 1 entspricht exakt § 7 Abs. 1 ARG. Auch insofern lassen sich daher die Ausführungen oben Rz. 7–10 zu § 7 ARG auf Abs. 1 und teils auch Abs. 5 übertragen, sodass auf sie verwiesen werden kann.
3
Dies mit der Einschränkung und Besonderheit, dass die Feiertagsruhe nach Abs. 5 zweiter Satz (schichtarbeitsunabhängig) am Feiertag schon um 12 Uhr enden darf, wenn dies durch (schriftliche) Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne zuständigen Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung geregelt ist.
Ohne diese Formalerfordernisse ist das Feiertagsfrühende nicht erlaubt und die Feiertagsarbei...