AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 13 Sonntagszuschlag
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
II. | Bemessungsfragen | ||
A. | Bemessung bei Sonntagsnormalstunden | ||
B. | Bemessung bei Sonntagsüberstunden |
I. Grundsätzliches
1
§ 13 verpflichtet dazu, Arbeit an Sonntagen mit einem Sonntagszuschlag von 100 % zu entlohnen. Diese Bestimmung liegt auf der für die Privatwirtschaft eigentlich ungewöhnlichen, auch in § 5 zur Nachtarbeit verfolgten Gesetzeslinie, besondere Zuschläge direktgesetzlich zu normieren. Allgemein erfolgen Entlohnung und damit auch eventuelle Zuschläge für besonders gelagerte Arbeit im Wege kollektiver Rechtsgestaltung.
Die hier direktgesetzliche Normierung schließt selbstverständlich nicht aus, dass die Zuschläge durch Kollektivvertrag zugunsten des Arbeitnehmers allenfalls noch verändert werden. Kollektivvertragliche Schlechterstellungen würden indessen dem relativ zwingenden Charakter des § 13 widersprechen und wären daher unwirksam.
2
Entgeltbestimmungen gehören ihrer Natur nach zum Privatrecht. Daher verwundert es nicht, dass auch § 13 nicht in den Straftatbeständen des § 20 angeführt ist.
Verstöße gegen die Sonntagszuschlagspflicht sind daher nur zivilrechtlich sanktioniert, nicht aber verwaltungsstrafbar. Davon ausgenommen ist nunmehr aber die