AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 11 Wöchentliche Ruhezeit bei Schichtarbeit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
II. | Die Abweichungsermächtigungen für Schichtarbeit | ||
A. | Zur Schichtarbeitsvoraussetzung (Abs. 1) | ||
B. | Die Abweichungsmöglichkeiten im Einzelnen (Abs. 2) |
I. Grundsätzliches
1
Die Abweichungsermächtigungen des § 11 sollen die Schichtarbeit – gemeint vernünftig – ermöglichen und sind in Abs. 2 präzisiert.
Anders als die vergleichbaren Regelungen im ARG bedürfen sie besonderer Formalitäten, nämlich einer Betriebsvereinbarung, soweit ein zuständiger Betriebsrat besteht, bzw. ansonsten einer schriftlichen Einzelvereinbarung (Abs. 1).
2
Da keine echte Zulassung erforderlich und nur von einer Regelung die Rede ist, wird es sich bei dieser Betriebsvereinbarung – ähnlich wie bei gleitenden Arbeitszeiten nach § 4b AZG anerkannt – um eine letztlich auch erzwingbare Betriebsvereinbarung handeln.
3
Nur das konkrete Zutreffen der Voraussetzungen der Abweichungsermächtigungen macht auch die möglichen Abweichungen erlaubt, was angesichts der Verwaltungsstrafbarkeit von Übertretungen der § 9 und 10 zu beachten haben. Ohne Erlaubtheit der Abweichungen wären ja die Regeln der § 9 und 10 in vollem Umfang einzuhalten.