AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 8 Ruhezeiten für Lehrlinge
Gesetzesmaterialien
EB RV 177 BlgNR XX. GP
„Zu § 8:
Die Möglichkeit eines Beschäftigungsbeginnes für Lehrlinge ab 4 Uhr wird nunmehr im BäckAG geregelt. § 17 Abs. 5 KJBG wird durch Art. II des Entwurfes aufgehoben.
Vor Aufnahme einer erlaubten Nachtarbeit und anschließend in regelmäßigen Abständen hat gemäß Art. 9 Abs. 3 der EU-Jugendarbeitsschutzrichtlinie eine kostenlose Bewertung des Gesundheitszustandes der Jugendlichen zu erfolgen. Eine solche hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn erlaubte Nachtarbeit ausnahmsweise verrichtet wird. Durch Untersuchungen gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wird Art. 9 Abs. 3 EU-RL erfüllt.
Da weibliche Lehrlinge den männlichen Lehrlingen hinsichtlich des Beschäftigungsbeginnes gleichgestellt werden, erfolgt eine geschlechtsneutrale Formulierung. Lediglich die sichere Erreichbarkeit des Betriebes wird für weibliche Lehrlinge analog zu § 7 Abs. 3 Z 3 gefordert.“
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches
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Entgegen seiner dies nahelegenden Überschrift regelt § 8 keine besondere Ruhezeit für Lehrlinge, sondern wiederholt in seinem ersten Satz jene spezifische Teilausnahme vom Nachtarbeitsverbot für Jugendliche, die vorh...