AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 7 Tägliche Ruhezeit
Gesetzesmaterialien
EB RV 177 BlgNR XX. GP
„Zu § 7 (Anm. des Autors: soweit noch aktuell)
Da nunmehr Arbeitnehmerinnen mit einer abgeschlossenen Lehre im Lehrberuf ,Bäcker‘ den männlichen Arbeitnehmern in bezug auf Nachtarbeit gleichgestellt werden, erfolgt in Abs. 1 eine geschlechtsneutrale Formulierung.
Somit wird auch für männliche Arbeitnehmer die Dauer der Ruhezeit festgelegt. Die Notwendigkeit dieser Festlegung ergibt sich aus der Neuregelung der Arbeitszeit und der Überstunden sowie der Zulassung einer Durchrechnung der Wochenarbeitszeit. Auch Art. 3 der EU-Richtlinie fordert eine elfstündige Ruhezeit.
Für die dem BäckAG unterliegenden Arbeitnehmerinnen galt bisher ein absolutes Nachtarbeitsverbot. Dieses erschwerte gelernten Bäckerinnen die Berufsausübung und kam in vielen Fällen einem ,Berufsverbot‘ gleich. Arbeitnehmerinnen mit einer abgeschlossenen Bäckerlehre wird durch die Gleichstellung mit ihren männlichen Berufskollegen nunmehr die ungehinderte Ausübung ihres Berufes ermöglicht. Dies hat für die Arbeitnehmerinnen zugleich eine Lohnsteigerung zur Folge, da sie bei Nachtarbeit in den Genuß des Nachtarbeitszuschlages gemäß § 5 kommen. Vergleiche auch de...