AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 5 Nachtarbeitszuschlag
Gesetzesmaterialien
EB RV 177 BlgNR XX. GP
„Zu § 4 und 5:
Die Bestimmungen entsprechen den bisherigen § 4 und 8.
Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag ist analog zu § 10 Abs. 2 AZG der ,Normallohn‘. Nach der Rechtsprechung des OGH (zB 9 Ob A 604/93) fallen darunter alle Entgeltbestandteile einschließlich der Zulagen, Zuschläge usw., die für die während der Normalarbeitszeit erbrachte und während der Überstundenleistung fortgesetzte Arbeitsleistung gebühren. In die Berechnungsgrundlage ist daher bei Nacht- bzw. Sonntagsüberstunden der Nachtarbeitszuschlag (§ 5) und der Sonntagszuschlag (§ 13) einzurechnen.“
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches
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Allgemein gilt für das Arbeitsrecht, dass Nachtarbeitszuschläge typische Regelungsmaterien für den jeweiligen Branchenkollektivvertrag sind. Ausdrückliche gesetzliche Nachtarbeitszuschläge sind, soweit zu sehen, dem BäckAG vorbehalten.
Hier bedarf es dafür keiner kollektivvertraglichen Normierung, doch sind für den Arbeitnehmer günstigere Zuschläge selbstverständlich auch für Arbeitnehmer, die dem BäckAG unterliegen, durch Kollektivvertrag regelbar (§ 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG).
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