AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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Artikel 13
Kommentierung
1
Die Abweichungsermächtigung an die Mitgliedstaaten erfasst für die erfassten Fahrzeuge praktisch alle Lenkerbestimmungen – ausgenommen die Unternehmerpflichten und Unternehmerverantwortlichkeiten nach Art. 10 –, darf aber die Ziele in Art. 1 nicht gefährden. Da diese ihrerseits in den Art. 5 bis 9 umgesetzt werden, werden sich die Abweichungen auf das mit deren Regelungen noch angemessen in Einklang zu Bringende beschränken müssen.
2
Welches innerstaatliche Rechtsinstrument für die Abweichung einzusetzen ist, wird in Art. 13 nicht geregelt und richtet sich daher nach innerstaatlichem Recht.
Vor allem bei der zugelassenen Anknüpfung an individuelle Bedingungen wird zu beachten sein, dass auch diese generalisierungsfähig und generalisierend vorgenommen werden sollten, um auch Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen.
Zur bisherigen österreichischen Umsetzung der Abweichungsmöglichkeiten siehe Rz. 1 und 3 zu Art. 3. Die Abweichungen erfolgten im Wege der L-AVO.
Inhaltlich wurden bisher neben wichtigen Freistellungen von der Anwendung der VO (§§ 2 und 3 L-AVO) nur Abweichungen von den Lenkpausen des Art. 7 (§§ 4 bis 7, 7b L-AVO) zugelassen.