AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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Artikel 12.
Kommentierung
1
Diese Abweichungsermächtigung an den Fahrer deckt den Arbeitgeber.
Inhaltlich entspricht sie grundsätzlich jener, die § 15d AZG für sonstige Fahrzeuge vorsieht. Daher genügt grundsätzlich der Verweis auf die dortige Kommentierung (Pkte. II und III).
Insbesondere bedarf es der engeren Voraussetzungen des § 20 AZG nicht, sondern genügt für diese Abweichungsermächtigung die Vereinbarkeit mit der Sicherheit im Straßenverkehr (siehe Rz. 2 zu § 15d AZG).
Darüber hinaus erlaubt Art. 12 nunmehr die Überschreitung bis zu eine Stunde, um die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Wohnsitz des Fahrers zu erreichen, allerdings nur, wenn es um das Einlegen einer wöchentlichen Ruhezeit geht.
Unter den gleichen Bedingungen kann der Fahrer die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu zwei Stunden überschreiten, sofern eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt wurde, die der zusätzlichen Lenkzeit zur Erreichung der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder des Wohnsitzes des Fahrers, um dort eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit einzulegen, unmittelbar vorausgeht. Diese Überschreitungsmöglichkeit ist daher auch im zeitlichen Gesamtzusammenhang zu sehen.
2
Jedenfalls weitergehen...