AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 19a Sonderbestimmungen für das grenzüberschreitend eingesetzte Zugpersonal
Gesetzesmaterialien
EB RV 591 BlgNR XXIII. GP
„Zu Z 3 (§ 19a):
Zur Umsetzung der Ziffer 6 des Anhangs zur Richtlinie 2005/47/EG wird eine neue Bestimmung geschaffen. Dieser neue § 19a hält zunächst fest, dass
die Sonderbestimmung des § 19 (die u.a. für Arbeitnehmer/innen in Eisenbahnunternehmen gilt) für das grenzüberschreitende Zugpersonal nicht anzuwenden ist und dass
diesen Arbeitnehmer/innen (entsprechend dem ersten Absatz der Ziffer 6) in jeder Kalenderwoche grundsätzlich eine 36stündige wöchentliche Ruhezeit zusteht.
Da die Bestimmungen über die Ersatzruhe mit der Richtlinienumsetzung in keinem Zusammenhang stehen, ist jedoch vorgesehen, dass § 19 Abs. 2 Z 2 und 3 auch für das grenzüberschreitende Zugpersonal anzuwenden ist.
Darüber hinaus sieht der zweite Absatz der Ziffer 6 des Anhangs zur Richtlinie 2005/47/EG insgesamt 104 Ruhezeiten im Ausmaß von 24 Stunden vor, die die 36stündigen wöchentlichen Ruhezeiten verlängern sollen und zweimal zwölf so genannte ‚Doppelruhen‘ umfassen müssen. Diese komplizierte Bestimmung wird mit dem letzten Satz des § 19a umgesetzt. Demnach gebühren
zwölf wöchentliche Ruhezeite...