AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 18b Arbeitnehmer in Unternehmen der Binnenschifffahrt
Gesetzesmaterialien
EB RV 1334 BlgNR XXV. GP, S. 2
„Abs. 1:
Der Abs. 1 bleibt inhaltlich unverändert, gilt aber nur mehr für den Schiffsdienst von Hafenunternehmen.
Abs. 2:
Die aufgrund der Richtlinie 2014/112/EU notwendigen Anpassungen für den Schiffsdienst in Schifffahrtsunternehmen werden künftig in den Abs. 3 bis 9 zusammengefasst.
Abs. 3:
Der bisherige § 18b Abs. 1 betreffend die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit widerspricht § 7 lit. a der Vereinbarung, da die tägliche Mindestruhezeit 10 Stunden nicht unterschreiten darf. Eine Teilung ist jedoch zulässig, wenn ein Teil mindestens sechs Stunden beträgt. Abs. 3 enthält daher die notwendige Anpassung unter Beibehaltung der bisherigen Systematik des Abs. 1.
Abs. 4:
§ 7 der Vereinbarung sieht vor, dass jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer sowohl eine 10-stündige tägliche Ruhezeit (lit. a), als auch in jedem 7-Tages-Zeitraum insgesamt Mindestruhezeiten von 84 Stunden (lit. b) zustehen. In Umsetzung von § 7 lit. b der Vereinbarung wird daher vorgesehen, dass die Gesamtruhezeit (diese ist definiert als Summe aller täglichen Ruhezeiten sowie der wöchentlichen Ruhezeit) innerhalb ...