AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 37 Strafbestimmungen
Kommentierung
1
Der Strafbarkeit unterliegen alle öffentlich-rechtlichen Schutzgrenzen, insbesondere auch alle oben kommentierten Arbeitszeitgrenzen der § 6–8. Zur Strafbarkeit selbst gilt alles sinngemäß, was zu den Strafbestimmungen der anderen Arbeitszeitgesetze ausgeführt wurde.
2
Die besonderen Elternteilzeiten und Elternarbeitszeit(einteilung)en sind indessen privatrechtlicher Natur und daher nicht in Abs. 1 angeführt. Ihre allfällige Verletzung unterliegt daher keinen Verwaltungsstrafen.