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Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

17. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4824-8

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Dokumentvorschau
Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 106 Kinder, (Ehe)Partnerschaften

Sabine Kanduth-Kristen

LStR: Rz 1246 bis Rz 1249

Übersicht


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1.
Begriff des Kindes (§ 106 Abs 1 und 2)
1
2.
Begriff des (Ehe)Partners (§ 106 Abs 3)
2- 4
3.
Unbeschränkt stpfl EU- und EWR-Bürger (§ 106 Abs 4)
5
4.
Bedeutung der Norm
6

1

1. Begriff des Kindes (§ 106 Abs 1 und 2). Als Kind iSd EStG gilt gem Abs 1 ein Kind, für das dem StPfl oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kj ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht. § 33 Abs 3 stellt wiederum auf die Gewährung von FamB aufgrund des FLAG ab (s § 33 Rz 42). Als Kind iSd EStG gilt folgl eine Person, für die der StPfl FamB nach dem FLAG bezieht (s dazu auch ; , 2007/15/0150 betr FamB-Bezug durch die Großeltern), sofern sich das Kind nicht ständig im Ausl aufhält (außerhalb von EU und EWR, s § 33 Rz 43). Wird die FamB nicht beantragt und somit nicht bezogen, ist der Tatbestand des § 106 Abs 1 nicht erfüllt (s ; ; s auch WGKW/Wanke § 33 Rz 22). Das BFG (, RV/6100058/2014) hat den Kindesbegriff aber bei einem StPfl mit Anspruch auf FamB (wegen Haushaltszugehörigkeit der Kinder) als erfüllt angesehen, auch wenn die FamB nach der Trennung und dem Auszu...

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