Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
17. Aufl. 2024
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§ 102 Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
EStR: Rz 8032 bis Rz 8060
Übersicht
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1. | Allgemeines | ||
2. | Veranlagungsfälle iSv § 102 Abs 1 | ||
3. | Besonderheiten iRd Veranlagung beschr Steuerpflichtiger | ||
a) | Betriebsausgaben/Werbungskosten | ||
b) | Sonderausgaben | ||
c) | Nichtanwendung von Vorschriften | ||
d) | Ermittlung der Einkommensteuer |
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1. Allgemeines. Grds sind auch auf beschr StPfl die Regeln der VA unbeschr StPfl anwendbar (§ 44 Form der StErkl, § 45 Vorauszahlungen); § 102 regelt die Besonderheiten der VA von ausl beschr StPfl (: keine Anwendung auf inl beschr stpfl Körperschaften gem § 1 Abs 3 Z 2 und 3 KStG). Unbeschr StPfl haben die VA ausschließl nach §§ 39 ff durchzuführen, auch wenn diese nicht in Österr, sondern im Ausl ansässig sind. Eine VA hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 Z 1 oder 2 vorliegen (PflichtVA) oder wenn der beschr StPfl einen Antrag gem § 102 Abs 1 Z 3 stellt (AntragsVA). Die StErklPflicht ist in § 42 Abs 2 für beschr StPfl gesondert geregelt, weil bei beschr StPfl ESt bereits ab Einkünften iHv 2.000 € anfällt. Die Pflicht zur Abgabe einer StErkl besteht auch bei Befreiung gem DBA; nach EAS 3329 v bestehen jedoch keine Bedenken, keine StErkl ab...