Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
17. Aufl. 2024
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§ 99a Befreiung vom Steuerabzug
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1. Allgemeines. Die Zinsen-LizenzgebührenRL (RL v , 2003/49/EG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren (quellen) stfrei erfolgen müssen. Die steuerl Behandlung der Zinsen beim „Zahler“ ist nicht von der RL erfasst; eine wirtschaftl Doppelbesteuerung wird daher durch die RL nicht verhindert ( Scheuten Solar zur Hinzurechnung iRd dt GewSt, krit Goebel/Küntscher IStR 11, 630; vgl auch Jerabek/Neubauer SWI 14, 371 zu § 12 Abs 1 Z 10 KStG). Die RL wurde dadurch umgesetzt, dass gem § 98 Abs 2 die beschr StPfl für derartige Einkünfte pauschal entfällt (auch keine StPfl iRd VA, dazu § 98 Rz 13). Im Verhältnis zur Schweiz sieht Art 12 DBA eine generelle QuStBefreiung für Lizenzgebühren vor. S eine ausführl Kommentierung in AK/Kofler/Tumpel § 21 Rz 211 ff sowie Bendlinger et al Internationales StRecht, 345 ff.
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2. Die Umsetzung der RL erfolgte in § 99a, der die Voraussetzungen für die Befreiung im Detail auflistet. Die Befreiung ist anzuwenden, wenn der Schuldner eine unbeschr stpfl Körperschaft oder eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates ist und wenn der Nutzungsberechtigte ...