Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
17. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30c Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter
EStR: Rz 6701 bis Rz 6740
Literatur 2022: Rief, Zum Ausschluss der Wirtschaftstreuhänder von der Selbstberechnung der ImmoESt, in Hirschler/Fuhrmann/Bernwieser, Umgründung & Immobilien, FS Sulz (2022) 73.
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Zweck | ||
2. | Inkrafttreten und Rechtsentwicklung | ||
3. | Mitteilungsverpflichtung (Abs 1) | ||
4. | Mitteilungs- und Selbstberechnungsverpflichtung (Abs 2) | ||
5. | Entrichtungsverpflichtung (Abs 3) | ||
6. | Ausnahmen von der Selbstberechnungsverpflichtung (Abs 4) | ||
a) | Befreiung der Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung | ||
b) | Zufluss des Veräußerungserlöses | ||
c) | Übertragung stiller Reserven gem § 12 | ||
d) | Veräußerung gegen Rente | ||
e) | Verwertung iRe Verfahrens gem § 133 ff EO |
1
1. Zweck. Zur Erhebung der ESt für Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Wege der ImmoESt wurde mit dem 1. StabG 2012, BGBl I 22, ein an das GrEStG angelehntes Mitteilungs- und Selbstberechnungssystem (krit dazu Kohler SWK 12, 1375) eingeführt (s ErlRV 1680 BlgNR XXIV. GP, 13). Die Regelungen beziehen sich auf jede einzelne Grundstückstransaktion, eine Zusammenrechnung oder Saldierung bei mehreren Vorgängen ist nicht zul.
2
2. Inkrafttrete...