Einlagensicherung
1. Aufl. 2021
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S. 4101. Einleitung
Die zugeordneten Kreditinstitute (ZKI) eines österreichischen Kreditinstitute-Verbunds gem § 30a („Kreditinstitute-Verbund“) österreichisches Bankwesengesetz (BWG), die Einlagen entgegennehmen, sind dazu verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören und an diese Beiträge zu leisten. Dadurch werden Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 € gesichert, falls es zu einem Ausfall eines ZKI bzw zum Einlagensicherungsfall kommt. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind im österreichischen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) festgelegt.
Die Zielsetzung des Kreditinstitute-Verbunds besteht im Wesentlichen in der Sicherstellung, dass Verbindlichkeiten seiner Mitglieder gemeinsame Verbindlichkeiten sind und dass Solvenz und Liquidität seiner Mitglieder gewährleistet werden. Jedes teilnehmende Mitglied dieser rechtlichen Konstruktion haftet uneingeschränkt für die Verbindlichkeiten der anderen Mitglieder. Der Kreditinstitute-Verbund ist daher ein Haftungsverbund. Dieser dient primär dem Gläubigerschutz und der Vermeidung des Konkursfalls seiner Mitglieder. Durch diesen Mitgliederschutz soll unter anderem sichergestellt werden, dass es innerhalb des Kreditinstitu...