Einlagensicherung
1. Aufl. 2021
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S. 1511. Vorbemerkungen
Der vorliegende Beitrag fokussiert sich auf die normativ verankerten Auslöseereignisse eines Sicherungsfalls und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen, etwa den Bedarf an der Ermittlung des jeweiligen Entschädigungsanspruchs. Zudem werden anhand zweier aktueller Sicherungsfälle in Österreich verfahrensrechtliche Besonderheiten aufgezeigt. Daneben erörtert der Beitrag die Stellung der Sicherungseinrichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde sowie die Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Zusammenarbeit. Dabei wird auch auf mögliche Änderungen der DGSD eingegangen.
Der Beitrag beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Rechtslage in Österreich. Zwar wird auch auf die Regelungen in der DGSD Bezug genommen; die Ausführungen beziehen sich aber primär auf die einschlägigen österreichischen Gesetze und Regelungen wie ESAEG und BWG. Da die DGSD den Zweck verfolgt, die Vorschriften über die Einlagensicherung zu vereinheitlichen, und weitergehende harmonisierte Anforderungen an die nationalen Einlagensicherungssysteme stellt, entsprechen die nationalen Vorschriften aber großteils der DGSD.
2. Auslöser eines Sicherungsfalls laut Art 2 Abs 1 Nr 8 DGSD
Art 2 Abs 1 Nr 8 DGSD sieht als Auslöser eines Sicherungsfalls die „Nichtverfügbarkeit“ einer Einlage vor, die gemäß den für sie geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen zwar fällig und vom Kreditinstitut zu zahlen ist, jedoch noch nicht gezahlt wurde, wobei einer der folgenden Fälle vorliegt:
Die jeweils einschlägigen Verwaltungsbehörden haben festgestellt, dass das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und das Institut gegenwärtig keine Aussicht hat, dazu später in der Lage zu sein, oder
ein Gericht hat aus Gründen, die mit der Finanzlage des Kreditinstituts unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen, die ein Ruhen der Rechte der Einleger, Forderungen gegen das Institut zu erheben, bewirkt.
Art 3 Abs 2 DGSD sieht vor, dass die einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Art 2 Abs 1 Nr 8 lit a DGSD so rasch wie möglich trifft, spätestens aber fünf ArS. 152beitstage, nachdem sie erstmals festgestellt hat, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat.
Der in der DGSD verwendete Begriff der „nicht verfügbaren Einlage“ geht bereits auf die ursprüngliche Einlagensicherungsrichtlinie (RL 94/19/EG) zurück und wird dort im Wesentlichen gleichlautend definiert, wobei in den Erwägungsgründen noch ausgeführt wird, dass Einlagensicherungssysteme tätig werden müssen, sobald Einlagen nicht verfügbar werden. Sowohl die Feststellung der Verwaltungsbehörde als auch die Entscheidung des Gerichts muss auf Gründe abstellen, die mit der Finanzlage des Kreditinstituts unmittelbar zusammenhängen. Dazu wurde vom Europäischen Gerichtshof anlässlich einer Vorlage zur Vorabentscheidung zu Einlagensicherungssystemen auf Basis von Art 1 Nr 3 und Art 10 der RL 94/19/EG ua klargestellt, dass die Feststellung, wonach die Einlagen nicht verfügbar sind, nicht davon abhängen kann, dass das betreffende Kreditinstitut zahlungsunfähig ist oder seine Banklizenz widerrufen wurde. Demzufolge muss die Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten erfolgen, sofern es dem Kreditinstitut unmöglich ist, die fälligen und rückzahlbaren Einlagen zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht. Der EuGH begründet diese Auslegung ua mit dem zweifachen Ziel der Richtlinie, die sowohl die Einleger schützen als auch die Stabilität des Bankensystems gewährleisten soll, indem das massive Abheben von Einlagen nicht nur bei dem sich in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, sondern auch bei an sich gesunden Unternehmen verhindert wird. Daher muss die Einlagensicherung innerhalb kürzester Frist greifen, nachdem die Nichtverfügbarkeit der Einlagen bei einem Kreditinstitut eingetreten ist.
Art 19 Abs 6 DGSD sieht vor, dass die Europäische Kommission, unterstützt durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der DGSD vorlegt. Zu diesem Zweck wurden von der EBA drei Konsultationspapiere ausgearbeitet, ua zur Auszahlung im Sicherungsfall. Darin wird auch die Nichtverfügbarkeit von Einlagen thematisiert und darauf hingewiesen, dass diese nicht immer unmittelbar mit der Finanzlage des Kreditinstituts zusammenhängen muss, weil dafür auch andere Gründe (zB Geldwäsche oder IT-Probleme) eine Rolle spielen können. Die EBA schlägt daher vor, Klarstellungen zur Nichtverfügbarkeit der Einlagen, zur gegenwärtigen Aussicht (auf eine spätere Rückzahlung) und zu Zahlungsmoratorien vorzunehmen sowie sicherzustellen, dass Einleger Zugang zu angemessenen finanziellen Mitteln bekommen, wenn sie nicht mehr auf ihre Einlagen zugreifen können, obwohl noch kein Sicherungsfall nach Art 2 Abs 1 Nr 8 lit a DGSD („unmittelbarer Zusammenhang mit der Finanzlage“) ausgelöst worS. 153den ist, wobei diese Mittel dann vom betroffenen Kreditinstitut und nicht vom Einlagensicherungsfonds stammen sollen. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang diese Vorschläge vom Europäischen Gesetzgeber aufgegriffen und in weiterer Folge ins österreichische Recht transformiert werden.
3. Umsetzung im ESAEG
3.1. Allgemeines zur Umsetzung
Die DGSD wurde im Jahr 2015 mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz- (ESAEG) umgesetzt. § 9 ESAEG normiert drei Fälle, die einen Sicherungsfall auslösen:
Die FMA hat festgestellt, dass ein Mitgliedsinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das Mitgliedsinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird; die FMA hat eine solche Feststellung spätestens fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt zu treffen, an dem sie erstmals festgestellt hat, dass das betroffene Mitgliedsinstitut seine fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat, oder
hinsichtlich der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts wird eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt (§ 70 Abs 2 BWG, § 78 BWG) oder
ein Gericht eröffnet über ein Mitgliedsinstitut den Konkurs oder ordnet die Geschäftsaufsicht (§ 83 BWG) an.
§ 9 ESAEG sieht weiters vor, dass die FMA den Eintritt eines Sicherungsfalls gemäß Ziffer 1 und 2 unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Internet zu veröffentlichen und die Sicherungseinrichtung, der das betroffene Mitgliedsinstitut angehört, darüber zu informieren hat. Die Eröffnung des Konkursverfahrens (Z 3) ist durch ein Edikt öffentlich bekannt zu machen. Gemäß § 84 Abs 5 BWG sind die Anordnung der Geschäftsaufsicht (Z 3) und die Aufsichtsperson ebenfalls öffentlich bekanntzumachen; das Gericht hat zudem zu veranlassen, dass die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden.
§ 9 ESAEG setzt damit Art 2 Abs 1 Nr 8 und Art 3 Abs 2 DGSD um. Darüber hinaus wird auf folgende, im BWG näher geregelte Sachverhalte verwiesen, die ebenfalls zum Sicherungsfall führen.
3.2. Behördliche Zahlungseinstellung
Gemäß § 70 Abs 2 BWG kann die FMA bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit S. 154der ihm anvertrauten Vermögenswerte oder zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors, mit Bescheid befristete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr anordnen; diese Maßnahmen treten spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft. Ua kann die FMA eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen hat, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern; ebenso kann die FMA dem Kreditinstitut die Fortführung des Geschäftsbetriebs ganz oder teilweise untersagen.
§ 78 BWG räumt der Bundesregierung für den Fall, dass mehrere Kreditinstitute durch Ereignisse in Schwierigkeiten geraten, die auf eine allgemeine politische oder allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft entstehen – insbesondere im Hinblick auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität oder der Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs – die Möglichkeit ein, durch Verordnung zu bestimmen, dass alle Kreditinstitute in Österreich oder in einem bestimmten Teil davon für den Zahlungsverkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen werden und Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen. Diese Beschränkungen können auch nur für bestimmte Arten oder für einen bestimmten Umfang von Bankgeschäften ausgesprochen werden. Auch dieses Moratorium löst einen Sicherungsfall aus.
3.3. Gerichtliche Entscheidungen
Gleiches gilt für die Konkurseröffnung durch das Gericht (über das Vermögen eines Kreditinstituts kann kein Sanierungsverfahren eröffnet werden; im Konkurs eines Kreditinstituts kann daher auch kein Sanierungsplanantrag gestellt werden). Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA bzw während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden (ansonsten ist § 70 IO anzuwenden).
Das Gericht hat darüber hinaus die Möglichkeit, die Geschäftsaufsicht zu verhängen. Voraussetzung dafür ist, dass das Kreditinstitut, das überschuldet oder zahlungsunfähig ist, oder die FMA bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragt. Eine Geschäftsaufsicht darf jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden können. Die Geschäftsaufsicht erlischt durch Eröffnung des Konkursverfahrens oder durch den Aufhebungsbeschluss des Gerichts, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung weggefallen sind oder seit der Anordnung ein Jahr verstrichen ist.
3.4. Aktuelle Sicherungsfälle
Österreich hatte nach einer längeren Phase ohne Vorkommnisse im Jahr 2020 gleich zwei Sicherungsfälle zu verzeichnen, wobei einer davon durch einen Konkurs und der S. 155andere durch eine behördliche Zahlungseinstellung (mit anschließendem Konkurs) ausgelöst wurde. In diesem Zusammenhang mussten auch verfahrensrechtliche Besonderheiten geklärt werden.
3.4.1. Sicherungsfall Anglo Austrian AAB AG
Mit Beschluss vom , 5 S 29/20d, wurde vom Handelsgericht Wien über das Vermögen der Anglo Austrian AAB AG das Insolvenzverfahren eröffnet und damit der Sicherungsfall ausgelöst (8.800 Konten mit EUR 59 Mio an gedeckten Einlagen). Dieser Beschluss ist von Gläubigern des Kreditinstituts ua mit der Begründung bekämpft worden, der Antrag auf Insolvenzeröffnung hätte nicht vom Kreditinstitut (vertreten durch die Abwickler), sondern nur von der FMA („Insolvenzantragsmonopol der FMA“) gestellt werden dürfen. Der Oberste Gerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung iSd Art 86 Abs 2 der RL 2014/59/EU (umgesetzt in § 119 Abs 2 BaSAG) aufgetragen. Der OGH begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Erstgericht den Insolvenzantrag der Abwickler der FMA zustellen und erst nach Vorliegen der Voraussetzungen des Art 86 Abs 2 der RL 2014/59/EU über diesen entscheiden hätte dürfen. Da dies unterblieben ist, sei das rechtliche Gehör der FMA als Amtspartei (§ 82 Abs 2 BWG) verletzt worden und diese Gehörverletzung habe nicht durch die Möglichkeit der FMA zur Erhebung eines Rekurses und Stellungnahme im Rekurs saniert werden können, weil nicht nur weiterhin eine förmliche Information der FMA über das Vorliegen eines Konkurseröffnungsantrags iSd Art 86 der RL 2014/59/EU unterblieben sei, sondern auf diese Weise auch die unionsrechtliche Anordnung, dass ohne Durchführung des in Art 86 der RL 2014/59/EU vorgesehenen Prozedere dem Insolvenzgericht eine Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag verboten ist, umgangen worden sei.
Das Handelsgericht Wien hat nach Verfahrensergänzung ausgesprochen, dass die mit seinem Beschluss vom erzeugten Konkurswirkungen sowie die in diesem Insolvenzverfahren bislang ergangenen Beschlüsse aufrecht bleiben. Auch dieser Beschluss wurde bekämpft und vom Oberlandesgericht Wien im zweiten Rechtsgang aufgehoben, weil eine nachträgliche Genehmigung des Insolvenzeröffnungsantrags durch die FMA nicht ausreiche. Das OLG Wien hat immerhin ausgeführt, dass selbst bei einer Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag die Wirkungen der Konkurseröffnung so lange aufrecht bleiben, bis eine rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrags vorliegt. Dies beruht laut OLG Wien auf der Zusammenschau von § 71c IO, wonach Rechtsmittel gegen BeS. 156schlüsse, mit denen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, keine aufschiebende Wirkung haben, und § 79 IO, wonach die rechtskräftige Abänderung des Eröffnungsbeschlusses wie die Aufhebung bekannt zu machen ist.
Der Standpunkt zu den Wirkungen der Konkurseröffnung wurde vom OGH bestätigt, der den angefochtenen Beschluss des OLG Wien allerdings dahin abänderte, dass der Beschluss des Handelsgerichtes Wien wieder hergestellt wird, weil diesem nicht nur eine nachträgliche Genehmigung, sondern auch ein von der FMA selbst gestellter Insolvenzeröffnungsantrag zu Grunde lag. Dass bei Bejahung der Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen (auch) im zweiten Rechtsgang nur auszusprechen ist, dass die Wirkungen der ursprünglichen Konkurseröffnung aufrecht bleiben, soll laut OGH einerseits verunmöglichen, dass ein Gläubiger durch Rekurserhebung aufgrund verbesserungsfähiger Mängel des Konkurseröffnungsverfahrens den Zeitpunkt der Konkurseröffnung und damit auch jenen der Rückrechnung von Anfechtungsfristen zu seinen Gunsten hinausschiebt; zum anderen kommt es dadurch nicht zu frustrierten Verfahrenskosten, zumal das bisherige Konkursverfahren in seiner Gesamtheit – etwa getätigte Forderungsanmeldungen und über diese geführte Verfahren – weiter verwendet werden kann.
Dies betrifft laut OGH vor allem Konstellationen, in denen ein zulässiger Insolvenzantrag vorliegt, bei dessen Erledigung dem Erstgericht Fehler unterlaufen sind, und in denen nach Behebung dieser Fehler über denselben Insolvenzantrag neuerlich stattgebend entschieden wird. Dies gilt aber auch dann, wenn das Erstgericht im ersten Rechtsgang irrig einen Eigenantrag des Schuldners annimmt und das Insolvenzverfahren eröffnet, tatsächlich aber (nur) ein Gläubigerantrag vorliegt und das über diesen Antrag sodann (im zweiten Rechtsgang) durchgeführte Verfahren das Vorliegen der Konkursvoraussetzungen ergibt.
Eine vergleichbare Konstellation sah der OGH auch im gegenständlichen Fall gegeben, weil die FMA nicht nur den Konkursantrag der Abwickler der Anglo Austrian AAB AG nachträglich genehmigt, sondern zwischenzeitig vorsichtshalber auch selbst einen Konkursantrag gestellt hatte, den das Handelsgericht Wien seinem zweiten Beschluss neben der Genehmigung zugrunde gelegt hat. Die Zahlungsunfähigkeit der Anglo Austrian AAB AG sowohl zum als auch danach wurde im zweiten Rechtsgang vor dem OGH von keiner Partei mehr in Zweifel gezogen. Damit bleiben die Wirkungen der ursprünglichen Insolvenzeröffnung aufrecht; der Sicherungsfall ist nach wie vor gegeben und die Sicherungseinrichtung weiterhin zur Erstattung der gedeckten Einlagen verpflichtet.
Ein Zuwarten der Sicherungseinrichtung mit der Erstattung bis zur Rechtskraft des Konkurseröffnungsbeschlusses würde auch dem Sinn und Zweck der Einlagensicherung widersprechen, weil die Einleger grundsätzlich schon binnen sieben Arbeitstagen zu entschädigen sind, die Frist für ein Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluss aber 14 Tage beträgt; die Sicherungseinrichtung dürfte daher immer erst nach Ablauf dieser Frist mit der Entschädigung beginnen. Kommt es – wie im gegenständlichen Fall – zuS. 157dem zu einer Bekämpfung des Eröffnungsbeschlusses, vergehen mehrere Monate, bis eine rechtskräftige Entscheidung über den Insolvenzantrag vorliegt. Während dieser Zeit haben die Einleger keinen Zugriff auf ihre Konten beim insolventen Kreditinstitut und würden auch von der Sicherungseinrichtung keine Zahlungen erhalten, müsste diese die Rechtskraft abwarten. Das wäre in keiner Weise zumutbar und würde die Kernaufgabe eines Einlagensicherungssystems, Einleger vor den Folgen einer Insolvenz zu schützen und sicherzustellen, dass sie nicht in finanzielle Bedrängnis geraten, konterkarieren.
3.4.2. Sicherungsfall Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG
Mit Beschluss vom , 26 S 44/20h, wurde vom Landesgericht Eisenstadt über das Vermögen der Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG das Insolvenzverfahren eröffnet (50.000 Konten mit EUR 490 Mio an gedeckten Einlagen). Der Sicherungsfall für dieses Kreditinstitut wurde aber schon früher ausgelöst, weil ihm die FMA bereits mit Mandatsbescheid vom gemäß § 70 Abs 2 Z 4 BWG mit sofortiger Wirkung die Fortführung des Geschäftsbetriebs zur Gänze untersagt hatte. Daraus folgte auch eine behördliche Zahlungseinstellung für die gedeckten Einlagen, sodass insbesondere keine weiteren Einzahlungen, Abhebungen oder Überweisungen mehr möglich waren. Der Bescheid der FMA und der Konkurseröffnungsbeschluss des LG Eisenstadt wurden nicht bekämpft.
4. Ermittlung des Entschädigungsanspruchs
4.1. Allgemeines zur Ermittlung des Entschädigungsanspruchs
Innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt eines Sicherungsfalls bei einem ihrer Mitgliedsinstitute hat die Sicherungseinrichtung jedem Einleger dieses Mitgliedsinstituts einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten. Stichtag für die Berechnung der Höhe der gedeckten Einlagen ist der Tag, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Einlagenzinsen, die bis zu diesem Tag aufgelaufen sind, aber noch nicht gutgeschrieben waren, sind von der Sicherungseinrichtung ebenfalls zu erstatten, soweit dadurch eine Auszahlungssumme von insgesamt EUR 100.000, in Fällen des § 12 ESAEG von insgesamt EUR 500.000 pro Einleger und Mitgliedsinstitut nicht überschritten wird.
4.2. Definition der Einlagen
Was unter Einlagen zu verstehen ist, regelt § 7 Abs 1 Z 3 lit a–c ESAEG. Einerseits wird auf bestimmte, gewerblich durchgeführte Bankgeschäfte, nämlich § 1 Abs 1 Z 1 und 12 BWG, verwiesen (lit a): Somit fallen fremde Gelder, die zur Verwaltung oder als Einlage entgegengenommen werden (Einlagengeschäft; Z 1), oder die Entgegennahme von BauS. 158spareinlagen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft; Z 12) darunter. Andererseits werden als Einlagen auch Guthaben definiert, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften, der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschließlich Festgeldanlagen und Spareinlagen (lit b). Schließlich fallen unter Einlagen auch Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen (lit c).
Nicht als Einlagen gelten Guthaben, wenn deren Existenz nur durch ein Finanzinstrument gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 nachgewiesen werden kann (es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum bereits bestand), wenn sie nicht zum Nennwert rückzahlbar sind oder wenn sie nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar sind.
Die gedeckten Einlagen werden in § 7 Abs 1 Z 5 ESAEG als bestimmte erstattungsfähige Einlagen näher definiert. Was unter erstattungsfähigen Einlagen zu verstehen ist, wird in § 7 Abs 1 Z 4 ESAEG mit einem Verweis auf § 10 Abs 1 ESAEG geregelt. Danach sind Einlagen grundsätzlich erstattungsfähig; allerdings sind bestimmte Einlagen davon ausgenommen, ua solche von staatlichen Stellen, von Versicherungsunternehmen, von Pensions- und Rentenfonds, bestimmten Wertpapierfirmen und Finanzinstituten, Einlagen im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Einlagen, bei denen die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den Bestimmungen des FM-GwG festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG wird innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt.
Zu den Einlagen und der Sicherungsgrenze hat die EBA ebenfalls ein Konsultationspapier ausgearbeitet. Die Sicherungsgrenze wird von der EBA für ausreichend erachtet. Auch S. 159die Ausschlüsse sollen grundsätzlich beibehalten werden; lediglich bei den staatlichen Stellen wird überlegt, eine Deckung ungeachtet ihres Jahreshaushalts einzuführen. Ebenso soll die Sicherung von Einlegern ermöglicht werden, wenn ihre Identität bisher ohne ihr Verschulden nicht festgestellt werden konnte, sofern Geldwäschereiaspekte und Umgehungskonstruktionen hintangehalten werden können. Schließlich soll auch klargestellt werden, dass Einlagen von EU-Kreditinstituten, die in Zweigstellen in Drittstaaten entgegengenommen werden, nicht von der Sicherungseinrichtung des EU-Staates erstattet werden müssen, bei der dieses Kreditinstitut Mitglied ist. Darüber hinaus werden einige Präzisierungen bei den Regelungen zur Erstattungsfähigkeit von Einlagen angeregt.
4.3. Kennzeichnung von Einlagen
Damit die Sicherungseinrichtung in der Lage ist, die Erstattung vorzunehmen, haben ihre Mitgliedsinstitute erstattungsfähige Einlagenso zu kennzeichnen, dass sie jederzeit deren Höhe ermitteln können. Kreditinstitute sind zudem verpflichtet, ihrer Sicherungseinrichtung auf Verlangen jederzeit und unverzüglich sämtliche Informationen zu übermitteln, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem ESAEG, der RL 2014/49/EU, der RL 97/9/EG oder den gesetzlichen Bestimmungen zur Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung eines Drittlands benötigt. Diese Informationen umfassen insbesondere Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen Einlagen gemäß § 7 Abs 1 Z 4 ESAEG jedes einzelnen Einlegers sowie Angaben, die die Sicherungseinrichtung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs 4 ESAEG benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind berechtigt, bei der Einholung solcher Informationen periodische Meldungen vorzuschreiben.
Die Sicherungseinrichtung ist zudem verpflichtet, die für die Vorbereitung von Auszahlungen notwendigen Informationen von ihren Mitgliedsinstituten unverzüglich einzuholen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Berechtigung und Höhe der Ansprüche der Einleger innerhalb der Frist von sieben Arbeitstagen prüfen und feststellen zu können.
4.4. Berechnung der Einlagen
Grundsätzlich sind im Sicherungsfall jedem Einleger seine gedeckten Einlagen zu ersetzen, soweit dadurch eine Auszahlungssumme von insgesamt EUR 100.000 (in Fällen des § 12 ESAEG von insgesamt EUR 500.000) pro Einleger und Mitgliedsinstitut nicht überS. 160schritten wird. Das ESAEG sieht darüber hinaus Regelungen für die Berechnung der erstattungsfähigen und gedeckten Einlagen in Sonderfällen vor; so ist bei Gemeinschaftskonten der auf jeden Einleger entfallende Anteil an den Einlagen des Gemeinschaftskontos zu berücksichtigen, wenn die Einleger dem Mitgliedsinstitut besondere Regelungen für die Aufteilung der Einlagen schriftlich übermittelt haben. Haben die Einleger dies unterlassen, sind die Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto zu gleichen Teilen auf die Einleger zu verteilen. Da die Aufteilungsvereinbarung dem Mitgliedsinstitut zur Verfügung zu stellen ist, ist ihre Vorlage erst im Sicherungsfall von der Sicherungseinrichtung nicht mehr zu berücksichtigen. Bei offengelegten Treuhandkonten gelten die Treugeber als Einleger. Schließlich sind Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer diesen Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands verfügen können, als Einlage eines Einlegers zu behandeln.
4.5. Netting
Die Sicherungseinrichtung ist zudem berechtigt, Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Mitgliedsinstitut, die gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen aufrechenbar sind und die vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden, bei der Berechnung der gedeckten Einlagen abzuziehen („Netting“). Allerdings hat das Mitgliedsinstitut den Einleger vor Vertragsabschluss darüber zu informieren, dass diese Verbindlichkeiten bei der Berechnung der gedeckten Einlagen berücksichtigt werden. Diese Information wird üblicherweise im Informationsbogen für den Einleger erteilt, der diesem vor Abschluss eines Vertrags über die Entgegennahme von Einlagen vom Mitgliedsinstitut zur Verfügung zu stellen ist. Das Netting führt jedoch nicht dazu, dass die davon betroffenen fälligen Verbindlichkeiten des Einlegers getilgt sind; es bewirkt keine Aufrechnung zwischen dem Einleger und der Sicherungseinrichtung oder dem insolventen Kreditinstitut, sondern lediglich eine Kürzung der von der Sicherungseinrichtung zu erstattenden gedeckten Einlagen um den zwischen Einleger und Kreditinstitut aufrechenbaren Betrag. Der Insolvenzverwalter ist weiterhin berechtigt, vom Einleger die Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten zu fordern, und wird dies üblicherweise auch tun, um Mittel für die Insolvenzmasse zu bekommen. Erst mit der Erklärung des Einlegers dem Insolvenzverwalter gegenüber, (auch) mit dem vom Netting umfassten Teil seiner Einlagenforderung gegen die Forderung des Insolvenzverwalters aufzurechnen, kommt es zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten.
S. 1614.6. Datenspezifikation
Um die betroffenen Kunden und die Höhe ihrer gedeckten Einlagen für den Sicherungsfall feststellen, die Kunden kontaktieren und so die Entschädigung durchführen zu können, verwendet die Einlagensicherung AUSTRIA GesmbH (ESA) als einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs 1 Z 1 ESAEG eine Spezifikation für die Bereitstellung eines Datenbestandes im Sicherungsfall (SCV-Datei), mit der ihr die Mitgliedsinstitute alle für eine Entschädigung erforderlichen Informationen über ihre Kunden zur Verfügung stellen (Single Customer View). Die Qualität dieser SCV-Datei wird von der ESA regelmäßig off-site und on-site überprüft. Damit entspricht die ESA auch den Vorgaben der EBA in den Leitlinien zu Stresstests von Einlagensicherungssystemen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU.
5. Entschädigung der Einleger
5.1. Allgemeines zur Entschädigung der Einleger
Die Entschädigung der Einleger hat grundsätzlich antragslos und binnen sieben Arbeitstagen zu erfolgen. Lediglich bei der Erstattung von zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen (THB) muss der Einleger innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls einen Antrag an die Sicherungseinrichtung stellen. War der Einleger jedoch nicht in der Lage, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen, kann ihm die Erstattung nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist verweigert werden. Die Mitgliedsinstitute haben die Einleger im Informationsbogen gemäß § 37a BWG ergänzend über die Frist zur Beantragung der Erstattung von zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen zu informieren. Die Erstattung hat in Euro zu erfolgen; auch darüber haben die Mitgliedsinstitute ihre Einleger zu informieren. Werden Konten in einer anderen Währung geführt, ist für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages zu verwenden, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist.
5.2. Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Erstattung
In bestimmten Fällen ist die Sicherungseinrichtung jedoch berechtigt, Auszahlungen gar nicht vorzunehmen, sie aufzuschieben oder auszusetzen.
5.2.1. Ausschluss
Auszahlungen können nicht vorgenommen werden, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattS. 162gefunden hat und ihr Wert geringer ist als die Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei einer Auszahlung entstehen würden. Dies muss in der Satzung der Sicherungseinrichtung vorgesehen sein; zudem haben die Mitgliedsinstitute dieser Sicherungseinrichtung ihre Einleger auf diesen Umstand im Informationsbogen gemäß § 37a BWG hinzuweisen.
5.2.2. Aufschub
Relevante Fälle für eine Aufschiebung der Entschädigung sind ua strittige Einlagen, Einlagen die restriktiven behördlichen Maßnahmen unterliegen, zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen, Einlagen auf Treuhandkonten oder Einlagen bei einer Zweigstelle eines Kreditinstituts aus einem anderen Mitgliedstaat in Österreich. Der Gesetzgeber trägt hier dem Umstand Rechnung, dass bei diesen Einlagen Prüfungshandlungen zu setzen sind, die Zeit kosten, oder Dritte an der Erstattung mitwirken. Je nach Fall variieren die Fristen für die Auszahlung (zB binnen 3 Monaten oder bis zur Anerkennung des Anspruchs durch die Sicherungseinrichtung oder ein Gericht, bis zur Aufhebung der restriktiven Maßnahmen oder bis zur Bereitstellung der notwendigen Mittel durch das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats).
5.2.3. Aussetzung
Eine Aussetzung der Erstattung ist dann erforderlich, wenn gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren wegen restriktiver Maßnahmen (§ 10 Abs 1 Z 3 ESAEG) anhängig ist oder die Geldwäschemeldestelle gemäß § 16 Abs 1 FM-GwG informiert wurde. In diesen Fällen ist die Erstattung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die GeldS. 163wäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhalts unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben.
Problematisch ist, dass die Sicherungseinrichtung auf die Information des betroffenen Kreditinstituts in der SCV-Datei angewiesen ist, ob bezüglich eines Einlegers oder einer Einlage ein Strafverfahren anhängig ist oder die Geldwäschemeldestelle informiert wurde, weil sie von derartigen Fällen sonst üblicherweise keine Kenntnis haben wird. Die EBA hat dieses Thema bereits aufgegriffen und angeregt, die einschlägigen Regelungen dahingehend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, dass ua ein rechtzeitiger Informationsaustausch und eine bessere Zusammenarbeit zwischen Behörden, Sicherungseinrichtung, Kreditinstitut und Insolvenzverwalter stattfindet, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten festgelegt bzw klargestellt werden und die Behandlung solcher Einlagen bzw Einleger genauer geregelt wird.
5.3. Information des Einlegers
Damit die Erstattung durchgeführt werden kann, benötigt die Sicherungseinrichtung vom Einleger die Information, auf welches (neue) Bankkonto die Auszahlung erfolgen soll. Die ESA verständigt daher alle in der SCV-Datei des betroffenen Kreditinstituts angeführten Einleger mittels eigenhändig zu übernehmenden Schreibens vom Sicherungsfall. Mit diesem Schreiben erhalten die Einleger individuelle Zugangsdaten für die webbasierte Auszahlungsplattform der ESA, auf der sie sich überall und jederzeit einloggen und ua die (neue) Bankverbindung für die Überweisung der Entschädigung bekannt geben können. Nach Prüfung der Daten werden von der ESA automatisiert laufend Auszahlungsdateien erstellt und der Korrespondenzbank, die das Auszahlungskonto der ESA gestioniert, übermittelt, damit die Überweisung der Entschädigungen binnen weniger Stunden durchgeführt werden kann.
Das Formular für Anträge auf Erstattung von zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen wird, neben anderen Informationen zum Sicherungsfall, auf der Homepage der ESA im Downloadbereich zur Verfügung gestellt; die Anträge können ihr postalisch oder via E-Mail mit den erforderlichen Nachweisen übermittelt werden. Weiters werden in den Räumlichkeiten der betroffenen Kreditinstitute in Absprache mit den Insolvenzverwaltern Servicestellen eingerichtet, um Einleger beim Einstieg in die Auszahlungsplattform oder bei der Nachlegitimierung ihrer Ansprüche zu unterstützen. Auf diese Weise konnte in den beiden oben genannten Sicherungsfällen bereits nach sehr kurzer Zeit ein Großteil der Einleger entschädigt werden.
S. 1646. Finanzierung im Sicherungsfall (rechtliche Aspekte)
Um im Sicherungsfall über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, sieht das ESAEG eine mehrstufige Mittelaufbringung vor.
6.1. Einlagensicherungsfonds
In erster Linie ist bei der Finanzierung eines Sicherungsfalls auf den Einlagensicherungsfonds abzustellen: Die Sicherungseinrichtung hat einen Einlagensicherungsfonds bestehend aus verfügbaren Finanzmitteln in der Höhe von zumindest 0,8 % der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute (Zielausstattung) einzurichten. Da das Einlagensicherungssystem in Österreich mit der Implementierung der RL 2014/49/EU im Jahr 2015 von einer Ex-post-Finanzierung auf eine zumindest teilweise Ex-ante-Finanzierung (Einlagensicherungsfonds) umgestellt werden musste und sich nach einem Übergangszeitraum bis auch die Organisationsstruktur bei den Sicherungseinrichtungen änderte, sieht das Gesetz bestimmte Vorgaben für den Aufbau des Einlagensicherungsfonds vor: Endtermin ist der , wobei 2015 ein Beitrag in Höhe eines halben Jahresbeitrags einzuheben war und die Sicherungseinrichtungen dafür zu sorgen hatten, dass ihr Einlagensicherungsfonds am jeweils mit verfügbaren Finanzmitteln in der Höhe von 0,31 % der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute dotiert ist. Zudem hat die Sicherungseinrichtung sicherzustellen, dass ihre Beitragseinhebung einen gleichmäßigen Aufbau des Einlagensicherungsfonds gewährleistet, wobei die Auswirkungen der Konjunktur auf mögliche prozyklische Effekte bei der Beitragsaufbringung zu berücksichtigen sind. Hat die Sicherungseinrichtung nach Inkrafttreten der RL 2014/49/EU, aber vor S. 165dem Endtermin insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 % der gedeckten Einlagen vorgenommen, kann die FMA auf Antrag der Sicherungseinrichtung den Endtermin um bis zu vier Jahre hinausschieben. Die Bewilligung hat auch die Zielausstattung in den Jahren der verlängerten Aufbauphase zu konkretisieren.
Um den Einlagensicherungsfonds aufzubauen, sind den Mitgliedsinstituten jährliche Beiträge vorzuschreiben, die aufgrund der Höhe der gedeckten Einlagen (Basiskomponente) und im Verhältnis zur Ausprägung der Risiken, dem das entsprechende Mitgliedsinstitut ausgesetzt ist, ermittelt werden; die Methode dafür ist von der Sicherungseinrichtung festzulegen und von der FMA nach Einholung eines Gutachtens der OeNB zu bewilligen. Bei der Festlegung der Methode für die Berechnung der Beiträge sind zudem die einschlägigen Leitlinien der EBA zu berücksichtigen.
Das Gesetz sieht für den Einlagensicherungsfonds auch eine Sonderstellung vor. Die ihm zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkursverfahren der Sicherungseinrichtung eine Sondermasse und können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Forderungen gegen die Sicherungseinrichtung und Forderungen, die dem Einlagensicherungsfonds zuzurechnen sind, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Zudem kann zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Sicherungseinrichtung für den Einlagensicherungsfonds wirksam begründet wurden, nur auf diesen Exekution geführt werden; umgekehrt kann zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Sicherungseinrichtung nicht für den Einlagensicherungsfonds begründet wurden, nicht auf diesen Exekution geführt werden. Für die Veranlagung des Einlagensicherungsfonds gibt es konkrete Vorgaben (Sicherheit, Liquidität und Rentabilität).
6.2. Sonderbeiträge
Reichen die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds nicht aus, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen (oder Verpflichtungen aus Kreditoperationen zu bedienen), hat die Sicherungseinrichtung ihren Mitgliedsinstituten pro Kalenderjahr Sonderbeiträge in der Höhe von maximal 0,5 % der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute vorzuschreiben und zeitgerecht einzuheben. Die Höhe des Sonderbeitrags bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen Jahresbeitrags des Mitgliedsinstituts zur Gesamtsumme der zuletzt fälligen Jahresbeiträge aller Mitgliedsinstitute einer Sicherungseinrichtung.
S. 166Werden zur Entschädigung weitere Mittel benötigt, hat die FMA auf Antrag einer Sicherungseinrichtung und nach Einholung eines Gutachtens der OeNB die Erhebung von Sonderbeiträgen in der Höhe von mehr als 0,5 % der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute zu bewilligen („erhöhte Sonderbeiträge“). Gleiches gilt, wenn erhöhte Sonderbeiträge für die fristgerechte Bedienung von Verpflichtungen aus einer Kreditoperation oder für Verpflichtungen gemäß § 24 Abs 2 ESAEG benötigt werden oder diese Vorgehensweise sicherstellt, dass die Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung in einem angemessenen Verhältnis zu ihren bestehenden und potentiellen Verbindlichkeiten stehen.
Würde die Zahlung von Sonderbeiträgen eine unzureichende Solvenz- oder Liquiditätssituation bei einem Mitgliedsinstitut zur Folge haben, kann die FMA auf Antrag dieses Mitgliedsinstituts eine Stundung dieser Sonderbeiträge gewähren, wobei die Stundung auf maximal sechs Monate zu befristen ist, allerdings auf Antrag des Mitgliedsinstituts verlängert werden kann. Dem Antrag ist die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers beizulegen, aus der hervorgeht, dass die Zahlung des Sonderbeitrags im jeweiligen Abrechnungsjahr eine unzureichende Solvenz- oder Liquiditätssituation des Mitgliedsinstituts zur Folge hätte. Die FMA hat dazu ein Gutachten der OeNB einzuholen. Sind weder Solvenz noch Liquidität weiter gefährdet, sind die gestundeten Sonderbeiträge und anfallende Zinsen durch das Mitgliedsinstitut an die Sicherungseinrichtung zu leisten. Kommt das säumige Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen nach, erfolgt eine anteilige Rückerstattung an diejenigen Mitgliedsinstitute, die diese Sonderbeiträge übernommen haben, wobei deren Aufwendungen, die durch die Stundung von Sonderbeiträgen erwachsen sind, vom säumigen Mitgliedsinstitut ersetzt werden müssen.
Die Sicherungseinrichtung ist bei Nichtvorlage benötigter Informationen berechtigt, Beiträge und Sonderbeiträge vorläufig auf Basis eines möglichen Risikoprofils zu bestimmen und vorzuschreiben. Nach Übermittlung der für die Beitragsberechnung benötigten Informationen hat sie Beiträge und Sonderbeiträge auf Basis der tatsächlichen Daten zu berechnen und dem Mitgliedsinstitut die Differenz zu den vorläufig entrichteten Beiträgen und Sonderbeiträgen vorzuschreiben oder gutzuschreiben.
Die Vorschreibungen von Beiträgen und Sonderbeiträgen durch die Sicherungseinrichtung sind mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden.
S. 167Sonderbeiträge, die nicht für einen der in § 28 Abs 1 ESAEG genannten Zwecke verwendet wurden, sind den Mitgliedsinstituten nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurückzuzahlen.
6.3. Überlauf
Kann die erstbetroffene Sicherungseinrichtung die Erstattung gedeckter Einlagen aus ihrem Fondsvermögen und durch Einhebung von Sonderbeiträgen nicht innerhalb der Auszahlungsfrist gemäß § 13 ESAEG sicherstellen, ist die zweitbetroffene Sicherungseinrichtung verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrags unverzüglich ihre Finanzmittel zur Verfügung zu stellen („Überlauf“). Sie hat daher ihren Einlagensicherungsfonds auszuräumen und bei Bedarf auch Sonderbeiträge bei ihren Mitgliedsinstituten einzuheben und diese Mittel der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung weiterzuleiten. Die konkreten Bedingungen für die Zurverfügungstellung von Finanzmitteln sind zwischen den Sicherungseinrichtungen im Vorhinein vertraglich zu vereinbaren und gegebenenfalls zu erneuern. Die zwei in Österreich bestehenden Sicherungseinrichtungen (ESA und S-Haftungs GmbH) haben eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen.
6.4. Kreditoperationen
Schließlich regelt das ESAEG als weitere Finanzierungsmöglichkeit eines Sicherungsfalls die Durchführung von Kreditoperationen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung, sollten die Auszahlungsansprüche nicht vollständig und rechtzeitig aus Fondsmitteln und Sonderbeiträgen beider Sicherungseinrichtungen befriedigt werden können. Dabei ist zwischen Krediten, die bei einem Einlagensicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art 12 der RL 2014/49/EU aufgenommen werden, und anderen Krediten insofern zu unterscheiden, als bei ersteren keine Beitragspflicht der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung zur Tilgung von Verpflichtungen aus diesen Krediten vorgesehen ist. Für die Aufnahme eines Kredits bei einem Einlagensicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat sind die Vorgaben in Art 12 der RL 2014/49/EU einzuhalten; diese Vorgaben werden in § 29 ESAEG umgesetzt.
S. 168Zudem sieht das ESAEG vor, dass der Finanzminister nach Maßgabe einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung die Bundeshaftung für Kreditoperationen übernehmen kann.
6.5. Finanzierung in besonderen Fällen
Bei bestimmten Kreditinstituten muss die zweitbetroffene Sicherungseinrichtung sofort ihren Beitrag zur Entschädigung der Einleger im Sicherungsfall leisten und der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung, deren Mitglied dieses Kreditinstitut ist, anteilige Finanzmittel zur Verfügung stellen. Diese Kreditinstitute gehören für eine bestimmte Dauer einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an, sofern die Sicherungseinrichtung nicht beschließt, das Mitgliedsinstitut davon zu entbinden. Während dieser Zugehörigkeit müssen beide Sicherungseinrichtungen für die Erstattungszahlungen an Einleger dieser Kreditinstitute aufkommen. Endet die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, sind wieder die allgemeinen Regelungen des § 24 ESAEG über die Mittelaufbringung anzuwenden. Derzeit sind nur mehr 5 Kreditinstitute in diesem gesonderten Rechnungskreis, der zudem nur Mitgliedsinstitute der ESA umfasst; auch das davon betroffene Volumen an gedeckten Einlagen ist überschaubar. Spätestens 2027 wird diese Regelung ihren Anwendungsbereich verlieren.
6.6. Verwendung von Finanzmitteln
Das ESAEG sieht strenge Regeln für die Verwendung von Finanzmitteln vor. Sie dürfen nur für ganz bestimmte Zwecke herangezogen werden, primär für die Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall. Was unter den Begriff „Entschädigung“ fällt, lässt sich jedoch nicht eindeutig feststellen. Darunter könnte bei enger Betrachtung nur die eigentliche Entschädigungszahlung verstanden werden; bei einer weiteren Betrachtung könnten auch alle im Zusammenhang damit anfallenden Kosten gemeint sein, wie zB die Kosten für das Callcenter, das den Einlegern Informationen über den Sicherungsfall und die Erstattung zur Verfügung stellt, oder die Kosten für die Anschreiben an die EinS. 169leger mit den Zugangsdaten für das webbasierte Auszahlungssystem. Im von der ESA zu dieser Frage eingeholten Auskunftsbescheid hat die FMA klargestellt, dass unter dem Begriff der Entschädigung iSd § 28 Abs 1 Z 1 ESAEG ausschließlich die direkten Kosten des Sicherungsfalls – sprich die gedeckten Einlagen der jeweiligen Einleger – zu verstehen sind. Anderwärtige mit einem Sicherungsfall verbundene Kosten sind darunter nicht zu subsumieren; für diese ist eine Verwendung der Mittel aus dem Einlagensicherungsfonds daher nicht möglich. Somit sind nur die Kosten für den Betrieb des Auszahlungskontos (Spesen, Gebühren und Negativzinsen), das für die Überweisung der laufenden Entschädigungszahlungen eingerichtet wird, unter § 28 Abs 1 und 3 ESAEG subsumierbar; alle anderen Kosten stellen administrative Aufwendungen dar und dürfen daher nicht mit Finanzmitteln abgedeckt werden, sondern fallen ins vom Einlagensicherungsfonds getrennt zu verwaltende Budget der Sicherungseinrichtung, das den Mitgliedsinstituten auch gesondert vorzuschreiben ist.
Finanzmittel dürfen weiters für die Zwecke der Inanspruchnahme von Sicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art 79 der Verordnung (EU) Nr 806/2014, die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen, die Vergabe von Krediten an Einlagensicherungssysteme, die Aufwendungen für Finanzmittel sowie die Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems verwendet werden.
Nicht ausdrücklich als Verwendung von Finanzmitteln angeführt wird die durch einen Wechsel der Sicherungseinrichtung ausgelöste Verpflichtung zur Übertragung von Beiträgen. Binnen zwei Monaten nach Wechsel der Sicherungseinrichtung hat die bisherige Sicherungseinrichtung die in den zwölf Monaten vor Ende der Mitgliedschaft vom Kreditinstitut geleisteten Beiträge auf die neue Sicherungseinrichtung zu übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Teil der Einlagen eines Kreditinstituts auf ein anderes Kreditinstitut oder in einen anderen Mitgliedstaat übertragen wird und somit einem anderen Einlagensicherungssystem unterliegt; dann sind die Beiträge dieses Kreditinstituts, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem zu übertragen. Da unter Finanzmitteln aber auch der Einlagensicherungsfonds zu verstehen ist, dieser mit den Beiträgen der Mitgliedsinstitute dotiert wird und zudem die ausdrückliche Anordnung zur Übertragung besteht, ist die Verwendung von Finanzmitteln zur Erfüllung dieser Verpflichtung zulässig; immerhin verringern sich durch den Wechsel auch die gedeckten Einlagen, die für die Berechnung der Zielausstattung heranzuziehen sind.
6.7. Finanzierungskaskade
Die relativ strengen Vorgaben für die zeitliche Abfolge der Aufbringung der Entschädigungszahlungen (Einlagensicherungsfonds; Sonderbeiträge; Überlauf; KreditoperatioS. 170nen) könnten zukünftig gelockert werden, weil die EBA in ihrem Konsultationspapier zur Mittelaufbringung und Verwendung ua vorschlägt, die Abfolge bei der Inanspruchnahme von Finanzierungsmöglichkeiten („Finanzierungskaskade“) klarzustellen bzw mehr Flexibilität dabei zu ermöglichen. Das wäre durchaus im Interesse der Sicherungseinrichtung, weil sie dann besser auf ihre konkreten Finanzierungsmöglichkeiten und die aktuelle Veranlagungssituation Rücksicht nehmen könnte, zumal es in bestimmten Fällen zB sinnvoller sein kann, einen günstigen Kredit aufzunehmen als aus einer Veranlagung mit Abschlägen auszusteigen. Allerdings könnte mehr Spielraum bei der Auswahl der Finanzierungsmöglichkeiten auch zu Interessenskonflikten und einem höheren Risiko für die Sicherungseinrichtung führen, weil sich die von ihr konkret gewählte Finanzierungsform unter Umständen unterschiedlich (zeitlich, betraglich, liquiditätsmäßig und bilanziell) auf die einzelnen Mitgliedsinstitute auswirken kann.
7. Stellung der Sicherungseinrichtung im Insolvenzverfahren
7.1. Eintritt in die Rechte der Einleger
Schon die DGSD sieht vor, dass das Einlagensicherungssystem, das auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen der Einlagensicherung Zahlungen leistet, unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften berechtigt ist, bei Abwicklungs- oder Restrukturierungsverfahren in Höhe der von ihm an die Einleger geleisteten Zahlungen in deren Rechte einzutreten. Leistet ein Einlagensicherungssystem Zahlungen im Rahmen von Abwicklungsverfahren (einschließlich der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen gemäß Artikel 11 der DGSD), so hat das Einlagensicherungssystem gegen das betreffende Kreditinstitut eine Forderung in Höhe der von ihm an die Einleger geleisteten Zahlungen. Im einzelstaatlichen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren – wie in RL 2014/59/EU definiert – muss der Rang dieser Forderung dem der gedeckten Einlagen gleichgestellt sein.
Diese Bestimmung wurde im ESAEG dahingehend umgesetzt, dass eine Sicherungseinrichtung, die im Rahmen eines Sicherungsfalls Erstattungszahlungen an Einleger oder im Rahmen von Abwicklungsverfahren Zahlungen an Einleger leistet (einschließlich der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen gemäß § 132 BaSAG), in die Rechte der Einleger gegenüber dem betroffenen Mitgliedsinstitut eintritt. Sie erwirbt im Umfang der geleisteten Entschädigungen FordeS. 171rungen gegen das Mitgliedsinstitut und wird zur Gläubigerin im Insolvenzverfahren dieses Mitgliedsinstituts; im Insolvenzverfahren sind diese Forderungen der Sicherungseinrichtungen im Rang den gedeckten Einlagen gleichgestellt.
Von der in der DGSD vorgesehenen Möglichkeit, die Zeitspanne zu begrenzen, während der Einleger, deren Einlagen innerhalb der Erstattungsfrist nicht erstattet oder nicht anerkannt wurden, die Zahlung ihrer Einlagen fordern können (damit die Einlagensicherungssysteme in die Lage versetzt werden, die auf sie übergegangenen Rechte zu dem Termin auszuüben, zu dem sie im Rahmen eines Liquidationsverfahrens anzumelden sind), hat der österreichische Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Der Anspruch eines Einlegers gegen die Sicherungseinrichtung verjährt daher aufgrund der allgemeinen Vorschriften erst nach 30 Jahren. Da Insolvenzverfahren auch bei komplexeren Sachverhalten üblicherweise deutlich früher beendet werden und da die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel 60 bis 90 Tage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Anmeldungsfrist in der Regel auf 14 Tage vor dieser allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen ist, besteht das Risiko für die Sicherungseinrichtung, dass sie nicht alle Entschädigungszahlungen (rechtzeitig) im Insolvenzverfahren als Forderung wird anmelden können. Das wird insbesondere für Forderungen aus zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen (THB) gelten, weil diese in der SCV-Datei des insolventen Kreditinstituts nicht abgebildet sind und daher von der Sicherungseinrichtung auch nicht als bedingte Forderung angemeldet werden können. Für bedingte Forderungen kann immerhin die Sicherstellung begehrt werden; der Insolvenzverwalter hat dann anlässlich der Verteilung die auf die bedingte Forderung entfallenden Beträge bei Gericht zu erlegen.
7.2. Forderungsanmeldung
Die Sicherungseinrichtung hat ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden und dabei auch den Rang anzugeben, in dem sie zu befriedigen sind. Üblicherweise unterteilt sich die Forderungsanmeldung in einen unbedingten Teil, also zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits bezahlte Entschädigungen, und einen bedingten Teil hinsichtlich derjenigen Einleger bzw Ansprüche, die noch zu entschädigen sind. Der Insolvenzverwalter hat die Forderungen der beanspruchten Rangordnung nach in ein Verzeichnis einzutragen, das dem Insolvenzgericht vorzulegen ist. In der Prüfungstagsatzung sind die angemeldeten Forderungen nach ihrer Rangordnung – bei gleicher Rangordnung nach der Reihenfolge der Anmeldung – zu prüfen, wobei der Insolvenzverwalter bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben hat. Werden Forderungen bzw ihr Rang bestritten, ist deren Feststellung mit Klage geltend zu machen, wofür das Gericht eine Frist bestimmt.
S. 172In strittigen Fällen empfiehlt es sich daher, vor einer Entschädigung von Einlegern Rücksprache mit dem Insolvenzverwalterzu halten bzw ihn einzubinden, um Bestreitungen des Rangs oder der Höhe der Forderung der Sicherungseinrichtung im Insolvenzverfahren zu vermeiden. Wird die Sicherungseinrichtung von einem Einleger auf Erstattung geklagt, sollte sie dem Insolvenzverwalter vorsichtshalber den Streit verkünden. Dies ist nicht nur notwendig, um späteren Einwänden bei der nachträglichen Anmeldung der aus einem Prozessverlust resultierenden Forderung der Sicherungseinrichtung im Insolvenzverfahren vorzubeugen; üblicherweise wird der Insolvenzverwalter aufgrund seiner Zugriffsmöglichkeiten auf Bankunterlagen und ‑systeme sowie noch vorhandene Mitarbeiter des Kreditinstituts auch über mehr Informationen zum Sachverhalt verfügen als die Sicherungseinrichtung und ihren Standpunkt im Prozess daher untermauern können.
7.3. Gläubigerausschuss
Bei Insolvenzen von Kreditinstituten wird es aufgrund des Unternehmensumfangs regelmäßig geboten sein, dem Insolvenzverwalter einen Gläubigerausschuss beizustellen. Diesem kommen zahlreiche Rechte und Pflichten zu, insbesondere den Insolvenzverwalter zu überwachen und zu unterstützen sowie in verschiedenen Fällen angehört zu werden. In beiden derzeit anhängigen Insolvenzverfahren wurde die ESA als Großgläubiger auch in den Gläubigerausschuss berufen.
7.4. Verteilung des Massevermögens
Die Verteilung des Massevermögens hat der Insolvenzverwalter nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorzunehmen, wobei er bei schwierigeren Verteilungen (insbesondere bei Berücksichtigung von Insolvenzgläubigern, die nur mit dem Ausfall ihrer Forderungen zu befriedigen sind) einen vom Gläubigerausschuss genehmigten Verteilungsentwurf vorzulegen hat, in dem sämtliche Forderungen in ihrer Rangordnung, das zur Verteilung verfügbare Vermögen und die Beträge anzuführen sind, die auf jede einzelne Forderung entfallen. Der Verteilungsentwurf ist vom Insolvenzgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen bestehen und keine Erinnerungen vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind.
Gemäß BaSAG haben Forderungen der Sicherungseinrichtung, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintritt, denselben Rang wie gesicherte Einlagen, wobei ihr Rang nicht nur höher ist als der Rang von Forderungen nicht abgesicherter Gläubiger. Die Sicherungseinrichtung ist auch noch vor den Forderungen zu bedienen, die aus dem Teil der erstattungsfähigen Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen resultieren, der die gedeckten Einlagen überschreitet, sowie vor Einlagen, die als erstattungsfähige S. 173Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden. Innerhalb des gleichen Rangs sind die Forderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Die Sicherungseinrichtung ist daher im ersten Rang (neben Gläubigern mit gedeckten Einlagen) und noch vor allen anderen Gläubigern zu befriedigen.
Die Anwendbarkeit des § 131 BaSAG auf alle Konkursverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten (auch solche, die bereits vor seinem Inkrafttreten am eröffnet worden sind) sowie die bevorzugte Stellung der Sicherungseinrichtung bei der Rangfolge der Befriedigung wurden kurzzeitig in Zweifel gezogen, sind nunmehr aber auch gerichtlich zugunsten der Sicherungseinrichtung geklärt. Bei dem im Jahr 2001 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der Trigon Bank AG wurde noch 2001 vom Masseverwalter eine Forderung der Sicherungseinrichtung von EUR 30 Mio anerkannt. Laut der 2018 vorgelegten Schlussrechnung verblieb (nach quotenmäßig an alle Gläubiger verteilten Zwischenausschüttungen in den Jahren 2008 und 2011) noch ein Betrag von EUR 1,9 Mio für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger. Dieser Betrag wurde aufgrund der besonderen (neuen) Verteilungsregel gemäß § 131 BaSAG allein der Sicherungseinrichtung zugesprochen, weil diese den höchsten Rang genoss. Dem dagegen erhobenen Rekurs von Insolvenzgläubigern wurde vom OLG Wien mit der Begründung nicht stattgegeben, dass es sich gegenständlich um ein reguläres Insolvenzverfahren iSd Art 108 der RL 2014/59/EU bzw Konkursverfahren iSd § 131 BaSAG handle, keine planwidrige Lücke bezüglich einer Übergangsbestimmung vorliege und der Gesetzgeber im höheren allgemeinen Interesse an der Finanzstabilität, der Möglichkeit von Abwicklungen und der Finanzierung ua von Einlagensicherungseinrichtungen ersichtlich Eingriffe in Gläubigerrechte in Kauf nehme.
7.5. Zuordnung der Rückflüsse
Ausschüttungen, die die Sicherungseinrichtung aus der Insolvenzmasse eines vom Sicherungsfall betroffenen Mitgliedsinstituts erhält („Rückflüsse“), müssen so lange dem Einlagensicherungsfonds zugeführt werden, bis dieser die Zielausstattung (wieder) erreicht hat; sie sind auf zukünftig zu leistende Beiträge der Mitgliedsinstitute anzurechnen. Sonst dürfen Rückflüsse nur zur Tilgung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen oder dafür herangezogen werden, Ansprüche der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung zu befriedigen; dies setzt allerdings voraus, dass der Einlagensicherungsfonds durch die Einhebung von jährlichen Beiträgen bei den Mitgliedsinstituten binnen bestimmter Fristen wieder seine Zielausstattung erreicht.
S. 1748. Stellung der Sicherungseinrichtung gegenüber Aufsichtsbehörden
8.1. Aufsichtsmaßnahmen
Sicherungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht durch die FMA, die die Einhaltung der Bestimmungen bestimmter Teile des ESAEG durch Sicherungseinrichtungen zu überwachen hat. Das Gesetz räumt der FMA umfangreiche Prüf-, Auskunfts- und Einsichtsrechte ein, auch gegenüber Dritten wie dem Abschlussprüfer der Sicherungseinrichtung; sie kann ua Personen vorladen und befragen sowie die OeNB und Dritte mit Vor-Ort-Prüfungen beauftragen. In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde kann die FMA jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute von den Sicherungseinrichtungen alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen. Der FMA obliegt auch die Bewilligung der Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen für den Einlagensicherungsfonds sowie der Erhebung von Sonderbeiträgen von mehr als 0,5 % der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute durch eine Sicherungseinrichtung, wobei von der FMA in beiden Fällen ein Gutachten der OeNB einzuholen ist.
Zudem ist die OeNB berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA aus makroökonomischen Gründen eine Vor-Ort-Prüfung der Sicherungseinrichtung durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm mit der FMA festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden, wobei die OeNB zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen hat. Die OeNB hat die Ergebnisse ihrer Prüfungen sowie die Stellungnahmen der Sicherungseinrichtung der FMA unverzüglich mitzuteilen; ihre Prüfungsfeststellungen gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten. Die OeNB hat bestimmte Daten und die sonstigen aufsichtlichen Informationen und Wahrnehmungen über Sicherungseinrichtungen einer laufenden gesamthaften Auswertung für die Zwecke der Aufsicht über die Einlagensicherung und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelanalyse). Alle Analyseergebnisse, relevanten Informationen und sonstigen Wahrnehmungen über Sicherungseinrichtungen sind der FMA zur Verfügung zu stellen und haben Aussagen dahingehend zu enthalten, ob ein Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen des ESAEG vorliegt. Auf Ersuchen der FMA hat die OeNB zusätzliche Analysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die OeNB ist darüber hinaus ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die Sicherungseinrichtung für Zwecke des S. 175Früherkennungssystems benötigt, an die Sicherungseinrichtung weiterzuleiten und dieser auf Anfrage für Zwecke der Risikobeurteilung relevante, bestimmte von ihr erhobene Angaben und Daten über eine Gegenpartei oder eine Gruppe verbundener Kunden zur Verfügung zu stellen.
FMA und OeNB haben zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe des ESAEG zusammenzuarbeiten und alle für die Aufsicht über die Sicherungseinrichtungen relevanten Daten (insbesondere bestimmte Anzeigen, Meldungen und Berichte, Geschäfts- und Rechenschaftsberichte, Analysedaten und ‑ergebnisse, Ergebnisse von Vor-Ort-Prüfungen sowie sonstige Wahrnehmungen) im Wege der gemeinsamen Datenbank gemäß § 79 Abs 3 BWG auszutauschen.
Zur von der FMA durchzuführenden Bankenaufsicht zählt auch die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im ESAEG geregelt und der FMA zugewiesen sind; für diesen Aufsichtsbereich hat die FMA jährliche Prüfungsschwerpunkte festzulegen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
8.2. Sanktionen
Verletzt eine Sicherungseinrichtung Bestimmungen des ESAEG, kann ihr die FMA unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen; im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall kann sie den Geschäftsleitern der Sicherungseinrichtung die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dies wäre nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes kann durch Vollziehung der ursprünglich verhängten Zwangsstrafe und Androhung einer höheren Zwangsstrafe erwartet werden.
8.3. Vorlagepflichten
Das ESAEG sieht weiters vor, dass die Sicherungseinrichtung den geprüften Jahresabschluss, den geprüften Rechenschaftsbericht über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds sowie die Prüfungsberichte über Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht einschließlich der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen hat (der Jahresabschluss ist zudem zu veröffentlichen).
8.4. Mitteilungs- und Anzeigepflichten
Außerdem hat die Sicherungseinrichtung der FMA bis 28.2. eines jeden Jahres in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder mittels elektronischer DatenS. 176träger die Höhe der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute, sämtliche für die Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge notwendigen Informationen sowie die Höhe und Zusammensetzung der verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds zum 31.12. des Vorjahres mitzuteilen.
Das ESAEG regelt zudem zahlreiche Anzeigepflichten für die Sicherungseinrichtung an die FMA. Anzuzeigen sind zB die Unterschreitung der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds (samt den Maßnahmen, die gesetzt werden, um die Zielausstattung sicherzustellen und dem Zeitpunkt, zu dem die Zielausstattung erneut erreicht wird), der Verzug von Zahlungen durch Mitgliedsinstitute, die Erhebung von Sonderbeiträgen und deren Höhe, das Ausscheiden eines Mitgliedsinstituts aus der Sicherungseinrichtung, der Wechsel eines Mitgliedsinstituts in eine andere Sicherungseinrichtung und die Höhe des dabei zu übertragenden Anteils am Fondsvermögen, der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit einem Einlagensicherungssystem sowie jede Änderung in der Geschäftsführung oder im Aufsichtsrat.
Nach Abschluss eines Sicherungsfalls hat die Sicherungseinrichtung der FMAüber die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel und die Ausstattung des Einlagensicherungsfonds zu berichten.
Kommt ein Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Sicherungseinrichtung die FMA darüber ebenfalls unverzüglich zu informieren, wobei sie vor der Erlassung von Maßnahmen gegen ein Mitgliedsinstitut von der FMA anzuhören ist. Der Ausschluss eines Mitgliedsinstituts durch die Sicherungseinrichtung ist nur mit Zustimmung der FMA möglich.
Die Verletzung bestimmter Pflichten oder die Unterlassung bestimmter Meldungen hat für die Verantwortlichen einer Sicherungseinrichtung eine Sanktion durch die FMA (Geldstrafe bis zu EUR 100.000) zur Folge. Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß § 34 ESAEG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
8.5. Anhörungs- und Informationsrecht
Die FMA hat vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören, wenn der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen umfasst. Die FMA ist berechtigt, den Sicherungseinrichtungen dazu bestimmte Unterlagen, wie zB den Geschäftsplan, zu übermitteln.
S. 177Zudem ist die FMA verpflichtet, die jeweils zuständige Sicherungseinrichtung so bald wie möglich darüber zu informieren, wenn sie bei einem Kreditinstitut Probleme feststellt, die voraussichtlich zu einer Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung führen werden. Schließlich hat die FMA die Sicherungseinrichtung, der das betroffene Mitgliedsinstitut angehört, unverzüglich vom Eintritt eines Sicherungsfalls zu informieren.
9. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
9.1. Zusammenarbeit in der EU
Das ESAEG regelt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Sicherungseinrichtungen nur in Grundzügen. Die Sicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, sichert auch diejenigen Einlagen, die vom Mitgliedsinstitut in Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten entgegengenommen werden. Die Erstattung dieser Einlagen sowie die Informationen dazu sind allerdings von der Sicherungseinrichtung des Aufnahmemitgliedstaats im Namen und entsprechend den Anweisungen der Sicherungseinrichtung des Herkunftsmitgliedstaats vorzunehmen. Sie ist auch befugt, die Korrespondenz dieser Einleger im Namen der Sicherungseinrichtung des Herkunftsmitgliedstaats entgegenzunehmen, haftet aber nicht für entsprechend den Anweisungen der Sicherungseinrichtung des Herkunftsmitgliedstaats vorgenommene Handlungen. Diese hat der Sicherungseinrichtung des Aufnahmemitgliedstaats sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstattung der Einlagen und für die Vornahme von Stresstests notwendig sind; sie hat weiters die dafür notwendigen Mittel vor der Auszahlung bereitzustellen und der Sicherungseinrichtung des Aufnahmemitgliedstaats auch die angefallenen Kosten für deren Tätigkeit bei der Erstattung zu ersetzen.
Übt ein österreichisches Kreditinstitut seine Tätigkeit in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle aus, hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ua nähere Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Einleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll, zu übermitteln.
Im Konsultationspapier der EBA zur Auszahlung im Sicherungsfall wird ua angeregt, die DGSD dahingehend anzupassen, dass in bestimmten Fällen und unter bestimmten Auflagen die Entschädigung von Einlegern in Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten direkt durch die Sicherungseinrichtung des Herkunftsmitgliedstaats möglich ist. Diese Vorgehensweise bietet sich gerade dann an, wenn für die Einleger keine sprachlichen Barrieren bestehen; so konnte zB die ESA im Sicherungsfall der Anglo Austrian AAB AG, die zwar keine Zweigstelle, wohl aber zahlreiche Einleger mit Wohnsitz in DeutschS. 178land hatte, diese Einleger problemlos direkt vom Eintritt des Sicherungsfalls informieren, mit ihnen korrespondieren und sie auch ohne Umweg über eine Sicherungseinrichtung in Deutschland entschädigen.
Während zB der deutsche Gesetzgeber die Regelung getroffen hat, dass die Aufsicht bestimmt, welche inländische Sicherungseinrichtung für die Erstattung von Einlegern einer in Deutschland befindlichen Zweigstelle eines Kreditinstituts aus einem Mitgliedstaat zuständig ist, fehlt eine entsprechende Regelung im ESAEG. Der österreichische Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass diese Zuständigkeit von der einheitlichen Sicherungseinrichtung und damit der ESA wahrzunehmen ist – jedenfalls dann, wenn (noch) keine Kooperationsvereinbarung mit einer anderen Sicherungseinrichtung getroffen wurde (in Österreich käme dafür nur die S-Haftungs GmbH in Frage).
Zweigstellen werden im ESAEG als eine Betriebsstelle in einem Mitgliedstaat definiert, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind, unmittelbar betreibt. Diese Definition entspricht der Verordnung (EU) Nr 575/2013, wenngleich dort nicht auf die Lage der Zweigstelle (in einem Mitgliedstaat) abgestellt wird. Nach dem BWG können Zweigstellen auch in einem Drittland liegen; für deren Errichtung ist eine besondere Bewilligung der FMA erforderlich. Zweigstellen sind daher grundsätzlich als rechtlich unselbständiger Teil eines Kreditinstituts anzusehen, unabhängig davon, ob sie sich in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat befinden. Da eine Zweigstelle nicht rechtsfähig ist, kommt der Vertrag über die Entgegennahme von Einlagen in jedem Fall immer mit dem Kreditinstitut selbst (und nicht mit dessen Zweigstelle) zustande; dieses nimmt aus zivilrechtlicher Sicht die Einlage entgegen. Daher richtet sich auch der Anspruch des Einlegers einer Zweigstelle in einem Drittstaat auf Rückzahlung seiner Einlage gegen das Kreditinstitut (davon zu unterscheiden ist die Frage, bei welchem Gericht der Einleger diesen Anspruch gelten machen kann). Hat das Kreditinstitut seinen Sitz in Österreich, hat dieser Einleger somit im Sicherungsfall auch einen Erstattungsanspruch gegen die für dieses Kreditinstitut zuständige österreichische Sicherungseinrichtung. Anknüpfungspunkt für die Einlagensicherung ist das Kreditinstitut und dessen Sitz; Einlagen bei diesem Kreditinstitut sind von der zuständigen Sicherungseinrichtung zu sichern, solange sie nicht explizit von der Sicherung ausgeschlossen sind. Allerdings schlägt die EBA zur Verringerung der Belastung der Sicherungseinrichtungen in der EU vor, die DGSD dahingehend anzupassen, dass die Sicherung von Einlagen, die in Zweigstellen in Drittstaaten entgegengenommen werden, ausgeschlossen wird.
S. 1799.2. Kooperationsvereinbarung
Damit die Sicherungseinrichtungen effektiv zusammenarbeiten, sind Kooperationsvereinbarungen abzuschließen. Die Sicherungseinrichtung muss laut Gesetz jedenfalls in der Lage sein, mit anderen Sicherungseinrichtungen, deren angeschlossenen Kreditinstituten, den zuständigen und benannten Behörden sowie gegebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis wirksam Informationen auszutauschen und effektiv miteinander zu kommunizieren. Die FMA hat die EBA über das Bestehen und den Inhalt solcher Kooperationsvereinbarungen zu informieren.
Von der EBA wurden Leitlinien zu Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen gemäß der RL 2014/49/EU ausgearbeitet. Mit diesen Leitlinien werden die Ziele und der Mindestinhalt dieser Kooperationsvereinbarungen festgelegt. Ziel dieser Leitlinien ist es, in allen Mitgliedstaaten eine gemeinsame und kohärente Vorgehensweise bezüglich solcher Kooperationsvereinbarungen sicherzustellen und so zur Stärkung des europäischen Systems der nationalen Einlagensicherungssysteme beizutragen. Die Leitlinien legen zudem fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des europäischen Finanzaufsichtssystems sind. Sie enthalten Vorgaben für folgende Bereiche der Kooperationsvereinbarungen: Modalitäten für die Erstattung von Einlagen bei Zweigstellen in Mitgliedstaaten; Modalitäten für die Übertragung von Beiträgen und den Informationsaustausch zwischen Einlagensicherungssystemen; Modalitäten für die Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen; effektive Beilegung von Streitigkeiten.
Vom 2002 gegründeten Europäischen Forum der Sicherungseinrichtungen (EFDI), einer internationalen Non Profit-Organisation mit dem Ziel der Förderung der europäischen Zusammenarbeit und des Austauschs über regulatorische Fragestellungen in den Bereichen Einlagensicherung, Anlegerentschädigung und Krisenbewältigung, dem neben der ESA über 65 Sicherungseinrichtungen aus 47 Ländern angehören, wurden auf Basis dieser Leitlinien der EBA eine Musterkooperationsvereinbarung (EFDI Home – Host Multilateral Agreement) sowie ein detailliertes Regelwerk für die konkreten Abläufe bei der Zusammenarbeit ausgearbeitet. Diesem EFDI Home – Host Multilateral Agreement sind bereits 38 Sicherungseinrichtungen, darunter auch die ESA, beigetreten.
9.3. EDDIS
Um im grenzüberschreitenden Entschädigungsfall die erforderlichen Informationen zwischen den davon betroffenen Sicherungseinrichtungen unter Beachtung der gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen rasch und sicher austauschen zu können, S. 180wurde zudem EDDIS ins Leben gerufen; dieser Plattform sind bisher bereits 17 Sicherungseinrichtungen, darunter die ESA, beigetreten.
9.4. Ausländische Kreditinstitute
Nimmt ein ausländisches Kreditinstitut mit Zweigstellen in Österreich dort Einlagen entgegen, hat die FMA zu prüfen, ob im Herkunftsstaat des ausländischen Kreditinstituts eine Einlagensicherung besteht, die mit jener in Österreich gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn Einleger in den Genuss derselben Deckungssumme und desselben Schutzumfangs kommen, wie sie im ESAEG vorgesehen sind. Die FMA hat das Ergebnis dieser Prüfung dem ausländischen Kreditinstitut mitzuteilen. Die Zweigstelle des ausländischen Kreditinstituts hat ihren tatsächlichen und potenziellen Einlegern alle wichtigen Informationen über die für die von ihr entgegengenommenen Einlagen getroffenen Sicherungsvorkehrungen sowie die Gleichwertigkeit der Einlagensicherung in klarer und verständlicher Sprache durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen.