Doppelbesteuerung
2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
e) Privatstiftung
52 Das Privatstiftungsgesetz stammt aus dem Jahre 1993. In Ergänzung zu den zivilrechtl. Vorschriften wurden umfangreiche steuerrechtl. Begleitmaßnahmen geschaffen. Die Privatstiftung eignet sich v. a. zur langfristigen Erhaltung und Sicherung von Vermögen. So ist etwa steuerbegünstigte Thesaurierung in der Stiftung dadurch möglich, dass inl. Dividenden, Dividenden aus intern. Schachtelbeteiligungen (s. Rz. 44) sowie Dividenden aus EU-/EWR-Portfoliodividenden (s. Rz. 44a) in der Privatstiftung steuerfrei sind. Der Wechsel zur Anrechnungsmethode gilt jedoch auch für den Dividendenbezug durch Privatstiftungen. Bei Zinserträgen und Gewinnen aus der Veräußerung von mind. 1 vH Kapitalanteilen nach Ablauf der Spekulationsfrist greift die sog. Zwischenbesteuerung iHv. 12,5 vH. Die Zwischenbesteuerung fällt nur an, wenn die Privatstiftung in diesem Jahr keine KapESt-pflichtigen Zuwendungen (in mind. gleicher Höhe) an Begünstigte vornimmt und kann bei späteren Ausschüttungen angerechnet werden, wodurch es in Summe bei der Belastung mit 25 vH KapESt bleibt. Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen von mind. 1 vH führen dann zu keiner Zwischenbesteuerung, wenn die stillen Reserven auf neu angeschaffte Beteiligungen im Ausmaß von mehr als 10 vH übertragen werden. Die Zuwendung von Vermögen an die Privatstiftung unterliegt nach dem StiftEG grds. einer Besteuerung iHv. 2,5 vH, kann sich jedoch in gewissen Fällen auf 25 vH erhöhen. Die Zuwendung der Privatstiftung an die Begünstigten oder Letztbegünstigten ist nach allg. Ertragsteuerrecht steuerpflichtig. Diese Zuwendungen werden wie Dividenden behandelt (vgl. ausführl. M. Lang Die Besteuerung von Privatstiftungen in: Gassner/M. Lang/Lechner (Hrsg.) Österreich – Der steuerrechtliche EU-Nachbar, München 1996, 33 ff.).