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Doppelbesteuerung
Wassermeyer/Drüen/Kaeser/Schwenke (Hrsg)

Doppelbesteuerung

Kommentar | Grundwerk inkl. 163. Ergänzungslieferung (eingeschränkt auf die Teile mit Österreich-Bezug)

2023

Print-ISBN: 978-3-406-45143-0

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Dokumentvorschau
Doppelbesteuerung - Stand: September 2023

Übersicht über die in den DBA geltenden Aktivitätsklauseln

Stand:

Allgemein lassen sich die in den deutschen DBA vereinbarten Aktivitätsklauseln wie folgt untergliedern:


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Typus 1:
Die Bruttoeinkünfte der Betriebsstätte bzw. der ausschüttenden Tochtergesellschaft müssen fast ausschließlich aus Tätigkeiten iSd. § 8 Abs. 1 Nrn. 1–6 oder aus Beteiligungserträgen iSd. § 8 Abs. 2 AStG aF stammen.
Typus 2:
Die Einnahmen der Betriebsstätte bzw. der ausschüttenden Tochtergesellschaft müssen fast ausschließlich aus einer der folgenden und im Quellenstaat ausgeübten Tätigkeiten stammen: Herstellung und Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung, Bank- oder Versicherungsgeschäfte.
Typus 3:
Die Einnahmen der Betriebsstätte bzw. der ausschüttenden Tochtergesellschaft müssen fast ausschließlich aus einer der folgenden und im Quellenstaat ausgeübten Tätigkeiten oder aus einer der folgenden Beteiligungserträge stammen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung, Bank- oder Versicherungsgeschäfte, Dividenden aus einer oder mehreren anderen im Quellenstaat ansässigen Enkelgesellschaften (Mindestbeteiligung mehr als 25 vH), die ihre Einkünfte fast ausschließlich aus den aktiven und im Quellenstaat ausgeübten Tätigkeiten erzielen.
Typus 4:
Die Einkünfte der ausschüttenden Tochtergesellschaft müssen fast ausschließlich aus einer der folgenden Tätigkeiten oder aus den folgenden Zinsen oder Dividenden stammen: Herstellung, Verkauf von Gütern oder Waren; Vermietung und Verpachtung; Dienstleistungen; Bank- oder Versicherungsgeschäfte; Zinsen und Dividenden mit Herkunft aus dem Quellenstaat (bei Dividenden mit Herkunft aus dem Quellenstaat muss die nachgeschaltete Enkelgesellschaft wiederum ihre Einkünfte fast ausschließlich aus den og. aktiven Tätigkeiten erzielen).
Typus 5:
90 vH der Einnahmen der Betriebsstätte bzw. der ausschüttenden Tochtergesellschaft müssen aus einer der folgenden und im Quellenstaat ausgeübten Tätigkeiten oder aus den folgenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren stammen: Herstellung, Verkauf oder Vermietung von Gütern oder Waren (einschließlich der Fälle, in denen die Güter oder Waren an Kunden außerhalb des Quellenstaates verkauft oder vermietet werden), aus technischer Beratung oder technischer oder kaufmännischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften; aus Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus dem Quellenstaat stammen und mit den og. Tätigkeiten in einem Zusammenhang stehen; aus Zinsen, die der Quellenstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften zahlt; aus Zinsen oder Dividenden, die eine im Quellenstaat ansässige Gesellschaft bezahlt (keine Mindestbeteiligung), die ihre Einnahmen zu mindestens 90 vH aus den og. aktiven Tätigkeiten erzielt hat.
Typus 6:
Die Einnahmen der Betriebsstätte bzw. der ausschüttenden Tochtergesellschaft müssen fast ausschließlich aus einer im Quellenstaat ausgeübten Herstellung, Verkauf von Gütern oder Waren, Dienstleistungen, Bank- oder Versicherungsgeschäften stammen. Für das Schachtelprivileg und die Steuerbefreiung der Beteiligung genügt es, wenn die Ausschüttung aus Dividenden stammt, die die ausschüttende Gesellschaft von einer anderen im Quellenstaat ansässigen und dort aktiv tätigen Gesellschaft (Mindestbeteiligung: mehr als 25 vH) erzielt hat (kein fast ausschließlich).
Typus 7:
Die Gewinne der Betriebsstätte müssen fast ausschließlich aus sich innerhalb des anderen Vertragsstaates vollziehender Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Gütern oder ähnlichen Tätigkeiten, Aufsuchen und Gewinnung von Mineralien und deren Aufbereitung, Betrieb eines Steinbruchs, Grundstoffproduktion, Bau- und Montagearbeiten, Beförderungsleistungen, Lagerung oder Fernmeldeverkehr, Beratung oder Dienstleistung, Vermietung und Verpachtung, Bank-, Teilzahlungs-, Kredit- oder Versicherungsgeschäften, aus dem Verkauf von Gütern oder Waren innerhalb des Betriebsstättenstaates oder von dem Betriebsstättenstaat aus oder aus solchen sonstigen Tätigkeiten stammen, die die Vertragsstaaten in einem zu diesem Zweck vorzunehmenden Briefwechsel festlegen. Die Dividenden müssen von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft stammen, die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus den og. aktiven Tätigkeiten bezieht und deren stimmberechtigte oder insgesamt ausgegebenen Anteile zu mindestens 25 vH einer inländischen Gesellschaft gehören.
Typus 8:
Sowohl in Art. 23 Abs. 4 und in Art. 28 DBA-USA als auch in Art. 28 DBA-Österreich ist neuerdings ein weiterer Typus von Treaty Override entwickelt, der zumindest in einem weiten Sinne Berührungspunkte zu den Aktivitätsklauseln hat. Es handelt sich einerseits um Sachverhalte, die von den Vertragsstaaten unterschiedlich unter das DBA subsumiert werden, weshalb es zu Keinmalbesteuerungen kommt, was jedoch nicht dem Sinn des DBA entspricht. Insoweit ist ein Vergleich zu § 50d Abs. 9 EStG angebracht. Es sollen aber auch Gestaltungen steuerrechtlich negiert werden, durch die an sich abkommensberechtigte Rechtsträger künstlich zwischengeschaltet werden (Art. 28 DBA-USA). Die entsprechenden Rechtsträger sollen von den Vorteilen des DBA ausgeschlossen werden. Insoweit drängt sich ein Vergleich zu § 50d Abs. 3 EStG auf. Einige DBA betonen zusätzlich den Vorrang von innerstaatlichen Missbrauchsbestimmungen gegenüber dem DBA (Art. 28 Abs. 2 DBA-Österreich).


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Staat
mit/ohne Klausel
Fundstelle Art./Prot./Notenw.
Anzuwenden auf Art.
„Aktiv“ sind Einkünfte/Einnahmen/Bruttoerträge, die fast ausschließlich bzw. mindestens zu 90 vH stammen aus
Ägypten
mit
Art. 24 Abs. 1 Buchst. d
7, 10, 13 Abs. 1 und 2, 23, 24 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen; Veräußerungsgewinne
Typus 3
Besonderheit: keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG
Albanien
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c, e
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 u. 3: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne); Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheit: keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF, Notifikation von Einkünften, Regelung zu Qualifikationskonflikten
Algerien
mit
Art. 23 Abs. 2 Buchst. c
7 und 10: Betriebsstättengewinne (einschl. Art. 6 Abs. 4, Art. 13 Abs. 1 und 3)
Typus 1
Besonderheit: keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF, Notifikation von Einkünften, Regelung zu Qualifikationskonflikten
Argentinien
mit
Prot. Nr. 5 zu Art. 23
7, 10, 13 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen; Veräußerungsgewinne
Typus 5
Besonderheit: Der Klammerzusatz bezieht sich nur auf die im Verlauf eines in Argentinien getätigten Geschäfts vorgenommenen Verkäufe oder Vermietungen.
Armenien
mit
Art. 22 Abs. 2 Buchst. d, e
7, 10, 13 Abs. 2: Betriebsstättengewinne, Schachteldividenden und Veräußerungsgewinne
Typus 7/8
Freistellung nur „soweit“ bestimmte Einkünfte/Gewinne erzielt werden; Steueranrechnung bei tatsächlicher Nichtbesteuerung, Notifikation von Einkünften/Gewinnen und Regelung zu Qualifikationskonflikten (Einkünfte/Vermögen)
Aserbaidschan
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c, e
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 u. 3: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne); Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheit: keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF; Notifikation von Einkünften, Regelung zu Qualifikationskonflikten (Einkünfte/Vermögen)
Australien
mit
Art. 22 Abs. 2 Buchst. d, e, Abs. 3
7, 10, 13 Abs. 2: Betriebsstättengewinne, Schachteldividenden und Veräußerungsgewinne
Typus 7/8
Besonderheit: Freistellung nur „soweit“ bestimmte Einkünfte/Gewinne erzielt werden; Steueranrechnung bei tatsächlicher Nichtbesteuerung, Notifikation von Einkünften/Gewinnen und Regelung zu Qualifikationskonflikten
Bangladesch
mit
Art. 22 Abs. 1 Buchst. d
7, 10, 13 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und Schachteldividenden
Typus 3
Besonderheit: Soweit die Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft Dividenden erzielt, bezieht sich das Aktivitätserfordernis bei der ausschüttenden Enkelgesellschaft auf „Einnahmen“.
Belarus
(Weißrussland)
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 u. 2: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne); Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheit: keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF
Belgien
ohne
Bolivien
mit
Prot. Nr. 8 zu Art. 23
7, 10, 13 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen; Veräußerungsgewinne
Typus 3
Besonderheit: Der Kreis der aktiven Tätigkeiten ist um folgende erweitert: Ausbeutung von Bodenschätzen, Land- und Viehwirtschaft.
Bosnien-Herzegowina
mit
Art. 24 Abs. 1 Buchst. b DBA-Jugoslawien
6 Abs. 4, 7, 14, 23, 24 Abs. 1 DBA-Jugoslawien
Typus
Besonderheit: keine Bank- und Versicherungsgeschäfte
Bulgarien
mit
Art. 22 Abs. 1 Buchst. c, e
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 und 3: Betriebsstättengewinne und -vermögen (einschl. unbewegliches), Veräußerungsgewinne, Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheit: keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF,
Typus 8
Steueranrechnung bei Qualifikationskonflikten, die zu unbesteuerten oder niedriger besteuerten Einkünften/Vermögen führen würden, Notifikation von Einkünften
China
mit
Art. 23 Abs. 2 Buchst. c, e
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 und 2: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen (einschl. unbewegliches); Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheit: keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF,
Typus 8
Steueranrechnung bei Qualifikationskonflikten, die zu unbesteuerten oder niedriger besteuerten Einkünften/Vermögen führen würden, Notifikation von Einkünften
Costa Rica
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c, e
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 und 3: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen (einschl. unbewegliches); Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheit: keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF,
Typus 8
Steueranrechnung bei Qualifikationskonflikten, die zu unbesteuerten oder niedriger besteuerten Einkünften/Vermögen führen würden, Notifikation von Einkünften
Dänemark
ohne
Ecuador
mit
Prot. Nr. 3 zu Art. 23
7, 10, 13 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen; Veräußerungsgewinne
Typus 3
Elfenbeinküste
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. e
7, 10, 13 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen; Veräußerungsgewinne
Typus 3
Estland
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c
7, 10, 13 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstätten gewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen (einschl. unbewegliches); Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheiten: Statt von „Beteiligungserträgen“ ist von Beteiligungen iSd. § 8 Abs. 2 AStG aF die Rede. Für Dividenden gilt eine eingeschränkte Aktivitätsklausel, falls aus Beteiligungserträgen ausgeschüttet wird.
Finnland
mit
Art. 21 Abs. 1 Buchst. c, e
6 Abs. 5, 7, 10, 13 Abs. 1 und 3: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen (einschl. unbewegliches); Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheit: Keine Beteiligungserträge i. S. des § 8 Abs. 2 AStG aF
Typus 8
Steueranrechnung bei Qualifikationskonflikten, die zu tatsächlicher Nichtbesteuerung oder niedrigerer Besteuerung führen (Einkünfte), Notifikation von Einkünften. Aktivitätsklausel erstreckt sich nicht auf Schachteldividenden.
Frankreich
ohne

Notifikationsklausel in Bezug auf Art. 4 und 12 (Art. 20 Abs. 1 Buchst. d)
Georgien
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c, e
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 und 3
Typus 1
Besonderheit: Keine Beteiligungserträge i. S. des § 8 Abs. 2 AStG aF,
Typus 8
Steueranrechnung bei Qualifikationskonflikten, die zu unbesteuerten oder niedriger besteuerten Einkünften/Vermögen führen würden, Notifikation von Einkünften
Ghana
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. d
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 und 2
Typus 1
Besonderheit: Keine Beteiligungserträge i. S. des § 8 Abs. 2 AStG aF,
Typus 8
Steueranrechnung bei Qualifikationskonflikten, die zu unbesteuerten oder niedriger besteuerten Einkünften/Vermögen/Veräußerungsgewinnen führen würden, Notifikation von Einkünften/Veräußerungsgewinnen
Griechenland
mit
Art. XVII Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b bb
fiktive Steueranrechnung auf Schachteldividenden (griechische Betriebsstätteneinkünfte werden in Deutschland ohne Aktivitätsvorbehalt steuerfrei gestellt)
Typus 3
Besonderheiten:
1. Die Aktivitätsklausel gilt nur für Schachteldividenden und nicht für Betriebsstätteneinkünfte.
2. Dienstleistungen fallen generell unter die aktiven Tätigkeiten.
3. Für die Beteiligung an der die Schachteldividende ausschüttenden griechischen Gesellschaft reicht eine solche von 25 vH aus (nicht mehr als 25 vH).
4. Für die Beteiligung der die Schachteldividende ausschüttenden griechischen Gesellschaft an einer ihr nachgeschalteten Enkelgesellschaft besteht keine Mindestbeteiligungsquote.
5. Die nachgeschaltete Enkelgesellschaft muss ihre Einkünfte nicht aus in Griechenland ausgeübten aktiven Tätigkeiten erzielen.
Großbritannien und Nordirland
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c
6 Abs. 4, 7, 10 und 13 Abs. 1 u. 3
Typus 1
Statt Bruttoeinkünfte „Bruttoerträge“; Abstellen auf § 8 Abs. 1 AStG; keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF,
Typus 8
Steueranrechnung bei Qualifikationskonflikten, die zu unbesteuerten oder niedriger besteuerten Einkünften/Vermögen führen würden, Notifikation von Einkünften
Indien
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. e
7, 10, 13 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 6
Besonderheit: Statt „Dienstleistungen“ sind technische Beratung und technische Dienstleistung aktiv.
Indonesien
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. d
7, 10, 13 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen (einschl. unbewegliches); Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 3
Iran
mit
Art. 24 Abs. 1 Buchst. d
10, 24 Abs. 1 Buchst. a: Schachteldividenden
Typus 4
Besonderheiten: Soweit die ausschüttende iranische Gesellschaft ihrerseits Dividenden erzielt, müssen die Dividenden aus einer Mindestbeteiligung von mehr als 25 vH an einer anderen iranischen Gesellschaft stammen.
Irland
mit
Art. 23 Abs. 2 Buchst. c
6 Abs. 4, 7, 10 und 13 Abs. 1 u. 2
Typus 1
Statt Bruttoeinkünfte „Bruttoerträge“; Abstellen auf § 8 Abs. 1 AStG; keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF,
Typus 8
Steueranrechnung bei Qualifikationskonflikten, die zu unbesteuerten oder niedriger besteuerten Einkünften/Vermögen führen würden, Notifikation von Einkünften
Island
mit
Prot. zu Art. 23 Abs. 1 Buchst. a
10, 23 Abs. 1 Buchst. a: Schachteldividenden
Typus 4
Besonderheiten:
1. Statt „Dienstleistungen“ sind technische Beratung oder technische Dienstleistung aktiv.
2. Zinseinnahmen sind nicht aktiv.
3. Für die Beteiligung an der nachgeschalteten Enkelgesellschaft besteht keine Mindestbeteiligungsquote.
4. Die nachgeschaltete Enkelgesellschaft muss ihre Einkünfte aus in Island ausgeübten aktiven Tätigkeiten erzielen.
Israel
mit
Art. 22 Abs. 1 Buchst. c, e
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen, Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheiten: Statt Bruttoeinkünfte „Bruttoerträge“; Abstellen auf § 8 Abs. 1 AStG; keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF,
Typus 8
Steueranrechnung bei Qualifikationskonflikten, die zu unbesteuerten oder niedriger besteuerten Einkünften/Vermögen führen würden, Notifikation von Einkünften
Italien
ohne
Jamaika
mit
Prot. Nr. 2 Buchst. a zu Art. 23
7, 10, 13 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen; Veräußerungsgewinne
Typus 3
Japan
mit
Art. 22 Abs. 2 Buchst. d, e
7, 10, 13 Abs. 3: Betriebsstättengewinne; Schachteldividenden und Veräußerungsgewinne
Typus 7
Besonderheit: Freistellung nur „soweit“ bestimmte Einkünfte/Gewinne erzielt werden; Steueranrechnung bei tatsächlicher Nichtbesteuerung, Notifikation von Einkünften/Gewinnen und Qualifikationskonflikten
Jugoslawien
mit
Art. 24 Abs. 1 Buchst. c
7, 14 Abs. 2, 23, 24 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen (einschl. unbewegliches)
Typus 2
Besonderheit: Bank- und Versicherungsgeschäfte sind nicht aktiv.
Kanada
ohne
Kasachstan
mit
Art. 23 Abs. 2 Buchst. c
6 Abs. 3, 7, 10, 13 Abs. 1 und 3, 22, 23 Abs. 2 Buchst. a: Betriebsstättengewinne und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen; Veräußerungsgewinne
Typus 1
Besonderheit: Statt Bruttoeinkünfte „Bruttoerträge“.
Kenia
mit
Prot. Nr. 6 zu Art. 23
7, 10, 13 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 3
Kirgisistan
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 u. 3: Betriebsstättengewinne, Vermietung betrieblich genutzten Fremdvermögens, Schachteldividenden und Veräußerungsgewinne
Typus 1
Besonderheit: keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF
Korea
mit
Prot. Nr. 6 zu Art. 22
7, 10, 13 Abs. 1 und 2, 21, 22 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen; Veräußerungsgewinne
Typus 3
Kroatien
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 u. 3: Betriebsstättengewinne; Vermietung betrieblich genutzten Grundvermögens; Schachteldividenden und Anteilveräußerungsgewinne
Typus 3
Besonderheit: Begünstigt ist auch das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen; nicht begünstigt sind Dividendenerträge, Regelung zu Qualifikationskonflikten, Notifikation von Einkünften
Kuwait
mit
Art. 24 Abs. 1 Buchst. c
7, 10, 13 Abs. 2, 22, 24 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen (einschl. unbewegliches); Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheit: Es wird auf die bei Abschluss des DBA geltende Fassung des § 8 AStG abgestellt.
Lettland
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c
7, 10, 13 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen (einschl. unbewegliches); Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheiten: Statt von „Beteiligungserträgen“ ist von Beteiligungen iSd. § 8 Abs. 2 AStG aF die Rede. Es gilt eine eingeschränkte Aktivitätsklausel, wenn aus Dividendeneinkünften ausgeschüttet wird
Liberia
mit
Prot. Nr. 7 zu Art. 23
7, 10, 13 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 3
Besonderheiten:
1. Statt Güter oder Waren ist von „Sachwerten“ die Rede.
2. Auch der Bergbau gehört zu den aktiven Tätigkeiten.
Liechtenstein
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 und 3
Typus 1
Statt Bruttoeinkünfte „Bruttoerträge“; Abstellen auf § 8 Abs. 1 AStG; keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF, Regelung zu Qualifikationskonflikten und Notifikation von Einkünften
Litauen
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c
7, 10, 13 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen (einschl. unbewegliches); Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheit: Statt von „Beteiligungserträgen“ ist von Beteiligungen iSd. § 8 Abs. 2 AStG aF die Rede. Es gilt eine eingeschränkte Aktivitätsklausel, wenn aus Dividendeneinkünften ausgeschüttet wird.
Luxemburg
mit
Art. 22 Abs. 1 Buchst. c
7, 10 (Schachteldividenden iSv. 22 Abs. 1 Buchst. a) u. die diesen Einkünfte zugrunde liegenden Vermögenswerte (= 13 Abs. 3),
Typus 1
Statt Bruttoeinkünfte „Bruttoerträge“; Abstellen auf § 8 Abs. 1 AStG; keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF, Regelung zu Qualifikationskonflikten, Notifikation von Einkünften
Malaysia
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 und 3
Typus 1
Besonderheit: keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF; statt Bruttoeinkünfte „Bruttoerträge“.
Malta
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. d
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Marokko
mit
Prot. Nr. 2 zu Art. 23
7, 10, 13 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Nr. 1: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 7
Besonderheit: Aktiv sind nur Herstellung oder Verkauf von Gütern und Waren, sämtliche Dienstleistungen sowie Bank- und Versicherungsgeschäfte.
Mauritius
ohne
Mazedonien
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 und 3
Typus 1
Besonderheit: keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF; statt Bruttoeinkünfte „Bruttoerträge“
Mexiko
mit
Art. 23 Abs. 2 Buchst. d
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 2, 22, 23 Abs. 2 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheit: keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG
Moldau
ohne
Mongolei
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. d
7, 10, 13 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 6
Besonderheit: Statt „Dienstleistungen“ sind nur die technische Beratung und die technische Dienstleistung aktiv.
Namibia
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c
7, 10, 13 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 6
Besonderheit: Statt „Dienstleistungen“ sind nur die technische Beratung und die technische Dienstleistung aktiv.
Neuseeland
ohne
Niederlande
ohne
Norwegen
mit
Prot. Nr. 10 zu Art. 23
23 Abs. 1 Buchst. a
Typus 8
Österreich
mit
Art. 28
23 Abs. 1 Buchst. a
Typus 8
Pakistan
mit
Art. 22 Abs. 1 Buchst. c
7, 10, 13 Abs. 2, 22 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen (einschl. unbewegliches), Schachteldividenden
Typus 3
Philippinen
mit
Art. 24 Abs. 2 Buchst. c, e
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen, Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheit: Statt Bruttoeinkünfte „Bruttoerträge“, keine Beteiligungserträge i. S. des § 8 Abs. 2 AStG aF
Typus 8
Steueranrechnung bei Qualifikationskonflikten, die zu unbesteuerten oder niedriger besteuerten Einkünfte/Vermögen führen würden, Notifikation von Einkünften
Polen
mit
Art. 24 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 und 3
Typus 1
Statt Bruttoeinkünfte „Bruttoerträge“; Regelung zu Qualifikationskonflikten, Notifikation von Einkünften
Portugal
mit
Prot. Nr. 7 zu Art. 24
7, 10, 13 Abs. 1 und 2, 23, 24 Abs. 2 Buchst. a: Betriebsstättengewinne und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen; Veräußerungsgewinne
Typus 5
Besonderheiten:
1. Die Einnahmen müssen „fast ausschließlich“ (statt zu 90 vH) aus aktiven Tätigkeiten bzw. Erträgen stammen.
2. Der Kreis der aktiven Tätigkeiten ist um folgende erweitert: Exploration, Ausbeutung oder Verarbeitung von Mineralien, Betrieb von Steinbrüchen, Urproduktion.
3. Die die Zinsen oder Dividenden zahlende portugiesische Enkelgesellschaft muss ihre Einnahmen „fast ausschließlich“ (statt zu 90 vH) aus den og. und in Portugal ausgeübten aktiven Tätigkeiten erzielen.
Rumänien
mit
Prot. Nr. 6 zu Art. 19
7, 9, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 2
Besonderheit: Technische Beratung ist nicht aktiv, soweit sie nicht zugleich technische Dienstleistung ist.
Russland
mit
Art. 23 Abs. 2 Buchst. c
7, 10, 13 Abs. 2, 22, 23 Abs. 2 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheit: Statt Bruttoeinkünfte „Bruttoerträge“.
Sambia
mit
Prot. Nr. 4 zu Art. 23
7, 10, 13 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 3
Schweden
ohne
Schweiz
mit
Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (ausgenommen Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft als Mitunternehmer) und -vermögen; Einkünfte aus unbeweglichem Betriebsstättenvermögen (einschl. Veräußerungsgewinne); Schachteldividenden
Typus 6
Besonderheiten:
1. Die Aktivitätsklausel bezieht sich auf „Gewinne“ statt auf „Einnahmen“.
2. Der Kreis der aktiven Tätigkeiten ist um folgende erweitert: Be- oder Verarbeitung oder Montage von Gegenständen, Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen.
3. Statt von Gütern oder Waren ist von „Gegenständen“ die Rede.
4. Einschränkend müssen die aktiven Tätigkeiten „unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ ausgeübt werden.
5. Die Mindestbeteiligung an der ausschüttenden schweiz. Tochtergesellschaft beträgt 20 vH.
6. Die Aktivitätserfordernisse bei einer ausschüttenden Enkelgesellschaft beziehen sich einerseits auf deren „Bruttoerträge“ und andererseits auf Tätigkeiten iSd. § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 und auf Beteiligungserträge iSd. § 8 Abs. 2 AStG aF.
7. Einkünfte aus einer atypisch stillen Beteiligung in der Schweiz sind passiv.
Serbien
mit
Art. 24 Abs. 1 Buchst. b DBA-Jugoslawien
6 Abs. 4, 7, 14, 23, 24 Abs. 1 DBA-Jugoslawien
Typus 2
Besonderheit: keine Bank- und Versicherungsgeschäfte
Simbabwe
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. d
7, 10, 13 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen (einschl. unbewegliches); Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 3
Besonderheit: Statt technischer Dienstleistungen sind technische Beratung oder Ingenieurleistungen aktive Tätigkeiten.
Singapur
mit
Art. 24 Abs. 1 Buchst. c
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 u. 4: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheit: Keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF
Slowakei
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA-Tschechoslowakei
7, 10, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 2
Besonderheit: Technische Beratung ist nicht aktiv, soweit sie nicht zugleich technische Dienstleistung ist
Slowenien
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 u. 2: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne); Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheit: Statt Bruttoeinkünfte „Bruttoerträge“; keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF
Sowjetunion
ohne
Spanien
mit
Art. 22 Abs. 2 Buchst. c
6 Abs. 3, 7, 10, 13 Abs. 1 und 4
Typus 1
Statt Bruttoeinkünfte „Bruttoerträge“; Abstellen auf § 8 Abs. 1 AStG; keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF
Sri Lanka (Ceylon)
mit
Prot. Nr. 2 Buchst. a zu Art. 23
7, 10, 13 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne; Schachteldividenden; Veräußerungsgewinne
Typus 3
Südafrika
mit
Notenwechsel zu Art. 20
4, 7, 20 Abs. 2 Buchst. a: Betriebsstättengewinne und Schachteldividenden
Typus 7
Besonderheiten:
1. Aktiv sind nur Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, Vermietung und Verpachtung, technische Beratung und technische Dienstleistung sowie Bank- und Versicherungsgeschäfte.
2. Die Mindestbeteiligungsquote an der südafrikan. Enkelgesellschaft beträgt 25 vH (statt mehr als 25 vH).
Syrien
mit
Art. 22 Abs. 1 Buchst. c
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 u. 3
Typus 1
Besonderheit: keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG
Tadschikistan
mit
Art. 22 Abs. 2 Buchst. c
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 u. 3: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne); Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheit: keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF
Taipeh (Taiwan)
mit
Art. 22 Abs. 1 Buchst. c
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 und 3
Typus 1
Thailand
mit
Notenwechsel zu Art. 22 Nr. 2
10, 22 Abs. 2 Buchst. a: Schachteldividenden
Typus 7
Besonderheiten:
1. Aktiv sind nur Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, Vermietung und Verpachtung, sämtliche Dienstleistungen sowie Bankund Versicherungsgeschäfte.
2. Die Ausschüttung muss nicht aus in Thailand ausgeübten Tätigkeiten stammen.
Trinidad und Tobago
mit
Prot. Nr. 5 zu Art. 22
7, 13 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne); Schachteldividenden und -beteiligung
Typus 6
Besonderheiten:
1. Der Kreis der aktiven Tätigkeiten bezieht sich nur auf die Betriebsstättengewinne (und nicht auf die Schachteldividende).
2. Der Kreis der aktiven Tätigkeiten ist um folgende erweitert: Bergbau, technische Beratung.
3. Statt von „Gütern oder Waren“ ist von „Sachwerten“ die Rede.
4. Die Mindestbeteiligungsquote für das Schachtelprivileg beträgt nur 10 vH.
5. Aktivitätsvoraussetzung für das Schachtelprivileg ist lediglich, ob die deutsche Muttergesellschaft für Ausschüttungen der Tochtergesellschaft § 26 Abs. 2 oder 3 KStG aF in Anspruch nehmen könnte.
Tschechien
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c
7, 10, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 2
Besonderheit: Technische Beratung ist nicht aktiv, soweit sie nicht zugleich technische Dienstleistung ist.
Türkei
mit
Art. 22 Abs. 2 Buchst. c
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 und 3
Typus 1:
Besonderheit: Statt Bruttoeinkünfte „Bruttoerträge“; keine Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG aF
Tunesien
mit
Art. 23 Abs. 2 Buchst. c, Buchst. e
7, 10, 13 Abs. 1 und 3
Typus 7
Statt Bruttoeinkünfte „Bruttoerträge“; Tätigkeiten werden in Nr. 4 Prot. zu Art. 23 aufgezählt; Regelung zu Qualifikationskonflikten, Notifikation von Einkünften
Turkmenistan
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c, e
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 und 3: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen (einschl. unbewegliches); Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheit: Keine Beteiligungserträge iSd. § 8 Abs. 2 AStG aF
Typus 8
Steueranrechnung bei Qualifikationskonflikten, die zu tatsächlicher Nichtbesteuerung oder niedrigerer
Besteuerung führen (Einkünfte/Vermögen), Notifikation von Einkünften.
UdSSR s. Sowjetunion
Ukraine
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c
7, 10, 13 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen (einschl. unbewegliches); Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Besonderheit: Statt von „Beteiligungserträgen“ ist von Beteiligungen iSd. § 8 Abs. 2 AStG aF die Rede.
Ungarn
mit
Art. 22 Abs. 1 Buchst. c
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 und 3
Typus 1
Uruguay
mit
Art. 22 Abs. 1 Buchst. c
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 und 3
Typus 1
USA
mit
Art. 23 Abs. 4, 28
23 Abs. 3
Typus 8
Usbekistan
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. c
6 Abs. 4, 7, 10, 13 Abs. 1 u. 3, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 1
Venezuela
mit
Art. 23 Abs. 1 Buchst. d
7, 10, 13 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 6
Besonderheiten:
1. Statt Dienstleistungen aller Art sind nur technische Beratung und technische Dienstleistungen aktiv.
2. Das Schachtelprivileg wird dann gewährt, wenn die ausschüttende venezolanische Gesellschaft entweder aktive Tätigkeiten ausübt – kein fast ausschl. – oder wenn sie Beteiligungserträge von anderen venezolanischen Gesellschaften erzielt, an denen sie zu mehr als 25 vH beteiligt ist und die ihrerseits aktiven Tätigkeiten nachgehen (ebenfalls kein fast ausschl.).
Vereinigte Arabische Emirate
ohne
Art. 22 Abs. 1
nur Anrechnung von VAE-Steuern
Vietnam
mit
Art. 23 Abs. 2 Buchst. d
7, 10, 13 Abs. 2, 22, 23 Abs. 2 Buchst. a: Betriebsstättengewinne (einschl. Veräußerungsgewinne) und -vermögen; Schachteldividenden und -beteiligungen
Typus 6
Besonderheit: Statt Dienstleistungen aller Art sind nur die technische Beratung und die technische Dienstleistung aktiv.
Zypern
ohne
Art. 22 Abs. 1
nur Anrechnung zypr. Steuern

Doppelbesteuerung

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