Doppelbesteuerung
2023
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Art. 29 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen (Art. 28 MA)
Inhaltsübersicht
I. Übereinstimmung mit dem MA
II. Absatz 2
III. Absatz 3
IV. Absatz 4
Bearbeiter: Dr. Markus C. Stefaner
Schrifttum:
Philipp/H. Loukota/Jirousek Internationales Steuerrecht, Art. 29 DBA BRD, 20. Lfg; Vogel/Lehner Doppelbesteuerungsabkommen Kommentar, 5. Aufl., 2008, zit: Verf. in V/L5; Lang (Hrsg.) The impact of the OECD and UN model conventions on bilateral tax treaties, 2012.
I. Übereinstimmung mit dem MA
1 Art. 29 Abs. 1 soll festlegen, dass die steuerlichen Vorrechte von Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen durch das Abk. nicht beeinflusst werden. Er entspricht sinngem. Art. 28 MA. Folglich sind die Ausführungen zum MA auch auf Art. 29 Abs. 1 zu übertragen (MA Art. 28 Rz. 1 ff.; Engelschalk in V/L5, Art. 27 Rz. 9 ff.). Einziger Unterschied des Abs. 1 zum MA stellt die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Mitglieder internat. Organisationen dar (zu weiteren Unterschieden vgl. Rz. 2 ff.).
II. Absatz 2
2 Rückfallklausel für Besteuerungsrecht am Einkommen und Vermögen. Abs. 2 legt fest, dass der Entsendestaat das Einkommen und Vermögen von Diplomaten und Konsularbeamten besteuern darf, wenn das Besteuerungsrecht des anderen Vertragsstaates durch allg. Völkerrecht, oder andere Abk., ausgeschlossen ist. Dies stellt eine Rückfallklausel dar, die sicherstellen soll, dass es zu keiner doppelten Nichtbesteuerung kommt und stellt eine sinngem. Übernahme der in Art. 28 Nr. 2 MK vorgeschlagenen Regel dar.
III. Absatz 3
3 Spezielle Ansässigkeitsregel. Abs. 3 kennt für Diplomaten und Konsularbeamten die Ansässigkeit über Art. 4 hinausgehende Ansässigkeitsregeln. Hierzu müssen die betroffenen Personen allerdings gem. völkerrechtl. Grundsätzen im Empfangsstaat weder mit Einkünften, noch mit Vermögen außerhalb des Empfangstaates stpfl. sein. Zweite Voraussetzung ist, dass die Diplomaten und Konsularbeamten im Entsendestaat derselben Stpfl. wie im Empfangsstaat unterworfen sind. Fraglich ist, ob diese Regelung auch für österr. Diplomaten in Dtl. in Bezug auf die VSt greifen kann, da Österr. keine VSt erhebt. Folge der Spezialregelung ist, dass Diplomaten und Konsularbeamten bei Vorliegen dieser Voraussetzungen weiterhin als im Entsendestaat ansässig gelten. Auch dies stellt eine sinngem. Umsetzung eines Vorschlages des Art. 28 Nr. 3 MK dar. Regeln dieser Art sind in Abk. regelmäßig anzutreffen (vgl. MA Art. 28 Rz. 1).
IV. Absatz 4
4 Beschränkung der Anwendung bei Diplomaten dritter Staaten. Abs. 4 stellt klar, dass Art. 29 für Diplomaten und Konsularbeamte von Drittstaaten nur gilt, wenn diese in mind. einem Vertragsstaat für Zwecke der Vermögens- und Einkommensbesteuerung wie Ansässige behandelt werden. Werden sie in keinem der Vertragsstaaten wie Ansässige behandelt, ist die Anwendung des Art. 29 ausgeschlossen. Ob Diplomaten aufgrund des Völkerrechts, DBA, oder anderer zwischenstaatl. Abk. nicht wie Ansässige behandelt werden, ist irrelevant. Auch diese Regelung stellt eine sinngem. Umsetzung des Vorschlages in Art. 28 Nr. 4 MK zu dar.