Doppelbesteuerung
2023
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Art. 33 Kündigung (Art. 30 MA)
Inhaltsübersicht
Übereinstimmung mit dem MA
Bearbeiter: Dr. Markus C. Stefaner
Schrifttum:
Philipp/H. Loukota/Jirousek Internationales Steuerrecht, Art. 33 DBA BRD, 21. Lfg; Vogel/Lehner Doppelbesteuerungsabkommen Kommentar, 5. Aufl., 2008, zit.: Verf. in V/L5.
Übereinstimmung mit dem MA
1 Art. 33 entspricht Art. 31 MA. Folglich sind Ausführungen zum MA sinngem. anzuwenden (vgl. MA Art. 30, 31 Rz. 26 ff.; Wiesenfeld in V/L5, Art. 30/31 Rz. 30 ff.). Das Abk. kann für jedes Kj. bis zum 30. 6. mit Wirkung zum 1. 1. des Folgejahres gekündigt werden. Diese Kündigung kann jedoch frühestens fünf Jahre nach dem In-Kraft-Treten erfolgen. Entsprechend dem In-Kraft-Treten, ist auch bei der Kündigung bei Abzugssteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen der Zeitpunkt der Zahlung und für andere Steuern der VZ relevant (vgl. Art. 31 Rz. 2; zum Begriff „Zeiträume“ bei Veranlagungssteuern vgl. Art. 31 Rz. 2).