Doppelbesteuerung
2023
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Art. 22 Vermögen (Art. 22 MA)
Inhaltsübersicht
Übereinstimmung mit dem MA
Bearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Josef Schuch/Dr. Katharina Fürnsinn
Übereinstimmung mit dem MA
1 Inhaltliche Identität. Art. 22 entspricht nahezu wortwörtl. dem Art. 22 MA. Der einzige Unterschied im Wortlaut liegt darin, dass Art. 22 Abs. 2 noch von „selbständiger Arbeit“ und „fester Einrichtung“ spricht, wohingegen Art. 22 Abs. 2 MA idF ab 2002 diese im früheren Art. 14 MA enthaltene Terminologie nicht mehr kennt und nur mehr die Terminologie des Art. 7 MA („Unternehmensgewinne“, „Betriebsstätte“) verwendet. Ein inhaltl. Unterschied ist darin aber nicht zu erkennen. Daher ist davon auszugehen, dass die Abkommensrechtssetzer auch den Inhalt des Art. 22 MA in das Abk. übernommen haben. Die zu Art. 22 MA vertretenen Auffassungen haben daher auch für die Auslegung des Art. 22 Bedeutung (vgl. näher MA Art. 22 Rz. 1 ff.).