Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 46 Feststellung, ob der Rechtsträger ein bestimmter passiver NFE ist
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Analog zu § 39 muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber eine passiver NFE (§ 94) ist. Dazu wird in Z 1 vorgesehen, dass eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zu beschaffen ist, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand der ihm vorliegenden oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE (§ 95) oder ein anderes Finanzinstitut ist als ein Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt. Zur Feststellung der beherrschenden Person eines Kontoinhabers kann das meldende Finanzinstitut auf die für Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobene Informationen vertrauen (Z 2). Zur Ermittlung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich das meldende Finanzinstitut anders als bei den bestehenden Konten von Rechtsträgern nur auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person verlassen (Z 3).
Kommentierung zu § 46 GMSG:
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Unabhängig davon, ob es sich be...