Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 45 Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Zur Feststellung, ob ein Rechtsträger der Meldepflicht unterliegt, muss das meldende Finanzinstitut gemäß Abs. 1 eine Selbstauskunft einholen. Das meldende Finanzinstitut hat diese Selbstauskunft dann vor dem Hintergrund der anlässlich der Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (§ 97), auf Plausibilität zu prüfen. Die Selbstauskunft muss vom Kontoinhaber unterzeichnet oder auf andere Weise positiv bestätigt worden sein. Außerdem muss die Selbstauskunft auf den Zeitpunkt der Vorlage beim meldenden Finanzinstitut datiert sein und folgende Informationen über den Kontoinhaber enthalten: Name, Adresse, Staaten in denen steuerliche Ansässigkeit gegeben ist, sowie Steueridentifikationsnummern für alle teilnehmende Staaten, in denen steuerliche Ansässigkeit gegeben ist.
Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat ansässig ist, muss das meldende Finanzinstitut das betreffende Konto nach Abs. 2 grundsätzlich als meldepflichtiges Konto behandeln. Keine Meldepflicht besteht jedo...