Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 44 Überprüfungsverfahren
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Bestimmung sieht vor, dass meldende Finanzinstitute die Identifikation meldepflichtiger Konten nach den in den § 45 und 46 näher geregelten Verfahren vorzunehmen haben. Eine Meldepflicht besteht dann, wenn das Konto von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen oder von einem passiven NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen gehalten wird und diese meldepflichtig sind. Im Falle mehrerer Kontoinhaber ist ein Konto meldepflichtig, wenn auch nur einer der Inhaber der Meldepflicht unterliegt.
Gemäß Absatz 2 darf eine Kontoeröffnung nur bei Vorliegen einer Selbstauskunft erfolgen.
Kommentierung zu § 44 GMSG:
1
Als Grundprämisse ist festzuhalten, dass für eine Eröffnung eines Kontos ab dem immer eine plausible Selbstauskunft des Kontoinhabers vorliegen muss.
2
Wird für den Rechtsträger eine steuerliche Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat festgestellt, unterliegt dieser grundsätzlich bereits aufgrund seines eigenen Status der Meldepflicht. Bei einer passiven NFE wird Finanzinstituten darüber hinaus die Pflicht auferlegt, die dahinterstehenden beherrschenden Personen mittels Selbstauskunft zu identifizieren. Di...