Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 43 Geltungsbereich des Hauptstückes
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Bestimmung stellt klar, dass die in den § 44 bis 46 geregelten Verfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern gelten.
Kommentierung zu § 43 GMSG:
1
Der Wortlaut des § 43 GMSG lässt selbsterklärend erkennen, dass die Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern nur bei Konten, die von Rechtsträgern gehalten werden, zur Anwendung gelangen.