Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 42 Änderung der Gegebenheiten

Christoph Obermair/Mark Beke

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Führt eine Änderung der Gegebenheiten (§ 102) dazu, dass dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass kontobezogene Unterlagen (insbesondere die Selbstauskunft) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, muss dieses den Status des Kontoinhabers gemäß den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren neu bestimmen.

Kommentierung zu § 42 GMSG:

1

Eine Änderung der Gegebenheiten bei Rechtsträgern kommt typischerweise in folgenden Fällen vor:

  • eine Änderung des Geschäftssitzes oder Adresse von einem nicht teilnehmenden Staat oder Österreich in einen teilnehmenden Staat

  • eine Änderung des Geschäftssitzes oder Adresse von einem teilnehmenden Staat in einen anderen teilnehmenden Staat

  • eine Änderung des Geschäftssitzes oder Adresse von einem teilnehmenden Staat in einen nicht teilnehmenden Staat

  • eine Änderung des Unternehmensschwerpunktes, also der aktiven Eigenschaft eines Rechtsträgers in eine passive und vice versa

  • eine Änderung der beherrschenden Personen (Hinzukommen oder Wegfallen)

  • eine Änderung in der Sphäre der beherrschenden Personen (zB geänderte steuerliche Ansässigkeit oder Änderung der Beteiligungsverhältnisse a...

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