Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 41 Konten im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Ist ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers aufgrund seines Gesamtkontosaldos oder -werts zum kein meldepflichtiges Konto, übersteigt aber zum 31. Dezember eines Folgejahres (erstmals zum ) diese Wertgrenze, ist die Überprüfung dieses Kontos durch das meldende Finanzinstitut innerhalb des darauf folgenden Kalenderjahres abzuschließen.
Kommentierung zu § 41 GMSG:
1
Ein Finanzinstitut ist verpflichtet, Rechtsträger, die zwar bei der erstmaligen Überprüfung am entsprechend den Aggregierungsregeln iSd § 34 und 35 GMSG Vermögenswerte im Gegenwert von höchstens USD 250.000 beim Finanzinstitut gehalten haben, den Schwellenwert von USD 250.000 allerdings am 31.12. eines Folgejahres überschritten haben, entsprechend zu identifizieren und die steuerliche Ansässigkeit festzustellen. Insoweit ist vom Finanzinstitut ein entsprechender Monitoring-Prozess einzurichten, um zu erkennen, dass der Schwellenwert überschritten wird. Dabei ist zu beachten, dass das Finanzinstitut die Information, dass sich ein Rechtsträger zu einem bestimmten Stichtag unterhalb der Geringfügigkeitsgre...