Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 40 Konten im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Die Finanzinstitute werden verpflichtet, die Überprüfung meldepflichtiger bestehender Konten von Rechtsträgern bis abzuschließen.
Kommentierung zu § 40 GMSG:
1
Das Gesetz räumt für die Durchführung der Überprüfung aller Rechtsträger eine Frist bis ein. Diese Frist ist identisch mit der Frist, die das Gesetz für die Überprüfung von Konten von natürlichen Personen mit einem aggregierten Vermögenswert von maximal USD 1.000.000 (Konten von geringem Wert) einräumt.