Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 39 Feststellung, ob der Rechtsträger ein bestimmter passiver NFE ist
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Das meldende Finanzinstitut muss feststellen, ob der Kontoinhaber eine passiver NFE (§ 94) ist. Dazu wird in Z 1 vorgesehen, dass eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zu beschaffen ist, es sei denn das meldende Finanzinstitut kann anhand der ihm vorliegenden oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE (§ 95) oder ein bestimmtes Finanzinstitut ist (§ 59 Abs. 1 Z 2). Zur Feststellung der beherrschenden Person eines Kontoinhabers kann das meldende Finanzinstitut auf die für Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobene Informationen vertrauen (Z 2). Zur Ermittlung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann grundsätzlich ebenfalls auf die für Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobene Informationen vertraut werden. Im Fall des Überschreitens der Wertgrenze in Höhe des Gegenwerts von 1 Million US-Dollar ist jedoch eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person einzuholen (Z 3).
Kommentierung zu § 39 GMSG:
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In § 39 GMSG sind unterschiedliche Sachve...