Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 38 Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Zur Feststellung ob ein Rechtsträger der Meldepflicht unterliegt überprüft das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 die ihm vorliegenden Informationen nach Hinweisen auf die Ansässigkeit des Rechtsträgers in einem teilnehmenden Staat (§ 91). Als Hinweise werden beispielsweise Gründungsort, Sitz oder Adresse genannt.
Liegen Informationen zur Ansässigkeit des Rechtsträgers in einem teilnehmenden Staat vor, muss das meldende Finanzinstitut das betreffende Konto nach Abs. 2 grundsätzlich als meldepflichtiges Konto behandeln. Keine Meldepflicht besteht jedoch dann, wenn es durch eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder ihm vorliegende oder öffentlich verfügbare Informationen in vertretbarer Weise feststellt, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person handelt. Als öffentlich verfügbar gelten Informationen beispielsweise dann, wenn sie von einer Behörde einer anderen Jurisdiktion oder an einer anerkannten Börse veröffentlicht werden oder in öffentlich zugänglichen von Behörden geführten oder kontrollierten Registern abrufbar sind. Aus der bloßen Existenz einer Betrie...