Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 37 Verpflichtende Überprüfungsverfahren
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Meldende Finanzinstitute müssen die Identifikation meldepflichtiger Konten nach den in den § 38 und 39 näher geregelten Verfahren vornehmen. Im Falle mehrerer Kontoinhaber ist ein Konto meldepflichtig, wenn auch nur einer der Inhaber der Meldepflicht unterliegt.
Kommentierung zu § 37 GMSG:
1
Das Finanzinstitut ist verpflichtet, alle bestehenden Konten von Rechtsträgern, die einen aggregierten Kontenwert von über USD 250.000 am oder am 31.12. eines Folgejahres aufweisen, zu überprüfen (siehe auch die Kommentierung zu § 36 GMSG).